Aktueller Stand über Insektizide

Es sei, kurz vor der Rapsblüte, noch einmal darauf hingewiesen, daß bei der Bekämpfung der Schädlinge unbedingt die Schadschwellen berücksichtigt werden sollen. Die Sentinelle-Berichte über das Auftreten der Rapsschädlinge sollten unbedingt befolgt werden (http://www.lwk.lu/beratung und 1x pro Woche im Letzeburger Bauer).

Ein Pflanzenschutzmittel darf im Fall der Insektizide auch nur auf den in der Zulassung erwähnten Schädling zu dem angegebenen Stadium angewendet werden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es zu Widersprüchen auf dem Etikett oder in der Zulassung kommt. So ist das Produkt Mageos zum Beispiel gegen den Kohlschotenrüßler zugelassen, hat aber eine Bienenschutzauflage „B1“ (= nicht auf blühende Pflanzen ausbringen). Der Kohlschotenrüßler wird allerdings bekämpft, wenn die ersten Blüten sich öffnen und somit ist es nicht erlaubt, das Produkt Mageos gegen diesen Schädling anzuwenden, auch wenn die Schadschwelle erreicht ist.

Die B4-Auflage von Biscaya 240 OD sollte man laut guter fachlicher Praxis relativieren. Die Ausbringung eines Insektizids mit der Auflage B4 kann insofern ein Problem darstellen, indem die Bienen beim Überfahren des Schlages durch den Sog der Maschine oder durch Kontakt mit dem Spritznebel auf den Feldboden gedrückt werden. Meist verschmutzen die Bienen dabei ihre Flügel und sind damit flugunfähig. Im Interesse des Bienenschutzes sollte auch eine Anwendung der Insektizide der Auflage B4 zumindest während der Hauptflugzeit der Bienen (10 bis 19 Uhr) unterbleiben.

Die Vollblütenapplikation gegen die Weißstengeligkeit sollte nur dann ein Insektizid gegen die Schotenschädlinge enthalten, wenn der Bekämpfungsrichtwert dieser Schädlinge im Feld überschritten ist.

Zur Bekämpfung der Weißstengeligkeit sollte an erster Stelle die Fruchtfolge erweitert werden. Vielgliedrige Fruchtfolgen bringen mehr Erfolg als eine Cantus-Behandlung bei zu enger Fruchtfolge.

Die Bienenschutzauflagen sowie die Abstandsauflagen und die Wartezeiten sind unbedingt zu befolgen. In der auf unserer Internetseite aufgeführten Tabelle sind die Insektizide mit den wichtigsten Anwendungsvoraussetzungen aufgelistet. Auf Anfrage können Sie die Tabelle bei der Landwirtschaftskammer erhalten oder auch unter folgendem Link aufrufen:

http://www.lwk.lu/beratung/pflanzenschutz/insektizide/insektizidliste.pdf

Die Insektizidspritzung sollte vor der Vollblüte einer Kultur abgeschlossen sein und auf das Nötigste begrenzt werden. Eventuell reicht eine Randbehandlung aus. Es gibt sehr wohl Schädlinge, die eine Kultur noch während oder nach der Blüte schädigen. Vor allem bei der Anwendung von Insektiziden sollte man aber die gute fachliche Praxis walten lassen. Die Schadschwellen müssen unbedingt beachtet werden. Vorzugsweise sollten nützlingsschonende Insektizide eingesetzt werden. So sollten z.B. Futtererbsen nicht mit einem Pyrethroid gegen Blattläuse, sondern mit Pirimor (Giftklasse A, Bienenschutzauflage B2) behandelt werden. Pyrethroide wirken sehr schlecht bis gar nicht, wenn die Tagestemperaturen zu hoch (über 20°C) sind. Blattläuse sind nur bei hohen Tagestemperaturen in Erbsen und Ackerbohnen aktiv. Der Wirkstoff von Pirimor vergast nach der Behandlung. Dadurch werden auch Blattläuse, die gut versteckt auf den Erbsen sitzen, erreicht.

Dies gilt auch für die Larven des Kartoffelkäfers. In den vergangenen Jahren wurde sich des öfteren beklagt, daß die Kartoffelkäfer nicht mehr von z.B. Decis 2.5 EC oder Karate Zeon erfaßt werden. Dies ist wahrscheinlich auf hohe Tagestemperaturen bei der Behandlung zurückzuführen. Die Landwirtschaftskammer rät zum Einsatz von NeemAzal-T/S zu einem früheren Termin. NeemAzal-T/S sollte 5 Tage nach Auftreten von mehr als 10 Eigelegen an 50 Pflanzen eingesetzt werden.

Zur Erinnerung, hier die Bedeutung der Bienenschutzauflagen:

B1: Mittel ist bienengefährlich und darf nicht auf blühende Pflanzen ausgebracht werden.

B2: Mittel ist bienengefährlich und darf nur nach Ende des täglichen Bienenflugs auf blühende Pflanzen ausgebracht werden (von 19.00 bis 23.00 Uhr).

B3: Bienen werden aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendung nicht gefährdet.

B4: Mittel nicht bienengefährlich.

Die Pflanzenbauberatung der Landwirtschaftskammer

mit freundlicher Unterstützung von Herrn Eickermann, Centre de Recherche Public – Gabriel Lippmann