Regularisierung illegal Beschäftigter aus Drittländern
Die Vermutung liegt nahe, daß neben der Baubranche, der Gastronomie, dem Reinigungssektor u.a. auch in der Landwirtschaft gar manche Personen aus Drittländern, d.h. Nicht EU-Ländern, beschäftigt sind, ohne die nötige Arbeits- und Aufenthaltgenehmigung, ja manchmal sogar ohne Sozialversicherung. Daß dies bei Unfall, schwerer Krankheit oder einer behördlichen Kontrolle schwere Folgen haben kann (siehe Haftung, Strafverfolgung usw.), sind sich die meisten wohl nicht bewußt.
Infolge der von Arbeits- und Immigrationsminister Nicolas Schmit letzte Woche angekündigten Regularisierungsmaßnahme möchten wir deshalb an dieser Stelle mit Nachdruck auf deren wichtigste Punkte hinweisen.
Vorab sei bemerkt, daß die besagte Maßnahme nicht gesetzlich verankert, sondern reiner administrativer Art ist und nur vom 2. Januar bis 28. Februar 2013 gilt. Bevor eine schärfere Kontrollen und Sanktionen vorsehende EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, soll den Arbeitgebern in einer zweimonatigen Übergangszeit die Möglichkeit geboten werden, straffrei zu bleiben, wenn sie die Situation illegal beschäftigter Personen regularisieren.
Die Regularisierung erfolgt auf Antrag bei der im Außenministerium angesiedelten Einwanderungsbehörde (siehe Angaben weiter unten). Da die vorgenannte Frist strikt einzuhalten ist, ist es ratsam, den Antrag per Einschreibebrief einzureichen oder aber ihn persönlich an Ort und Stelle abzugeben.
Der Antragsteller (Arbeitnehmer) muß folgende Bedingungen erfüllen:
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein
- sich während wenigstens 9 Monaten in Luxemburg aufgehalten und bis zum 31. Dezember 2012 wenigstens 9 Monate in Folge dort gearbeitet haben*
- sich während wenigstens 9 Monaten in Luxemburg aufgehalten und im Laufe des Jahres 2012 während wenigstens 9 von 12 Monaten dort gearbeitet haben*
- einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem aktuellen Arbeitgeber vorlegen, der dem Mindestlohn unterliegt (aktuell 1.847,19 €) und eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vorsieht
- keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.
*Die 9-monatige Mindestdauer kann auch noch durch den vorzulegenden aktuellen unbefristeten Arbeitsvertrag vervollständigt werden, aber nur durch Inbetrachtnahme der Zeitspanne bis zum 28. Februar 2013.
Dem Regularisierungsantrag sind beizulegen:
- eine Kopie des gültigen Reisepasses
- der vorerwähnte aktuelle unbefristete Arbeitsvertrag
- Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister und demjenigen des Heimatlandes
- Beleg über die mindestens neunmonatige Beschäftigung (z.B. Registrierung bei der Sozialversicherung, Zeugenbescheinigung des Arbeitgebers oder eines Arbeitskollegen, Bankauszug über Lohnempfang)
- Beleg über den mindestens neunmonatigen Aufenthalt in Luxemburg (z.B. Mietvertrag, Zeugenbescheinigung des Nachbarn, Schulzeitbescheinigung der Kinder).
Die vorgenannten Bedingungen, sowie 2 wichtige Formulare (Regularisierungsantrag und Zeugenbescheinigung) können über Internet eingesehen und heruntergeladen werden (http://www.mae.lu/Site-MAE/VISAS-Immigration/Titre-de-sejour-pour-ressortissants-de-pays-tiers-en-sejour-irregulier). Die besagten Formulare können aber auch bei unserem Generalsekretariat oder unserer Rechtsabteilung angefragt werden, die auch für weitere Fragen zur Verfügung stehen.
Fazit: Angesichts des enormen Risikos bei illegaler Beschäftigung kann den betroffenen Arbeitgebern aus Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau demnach nur dringend angeraten werden, von der jetzt im Raum stehenden Begünstigung Gebrauch zu machen und ihre Situation in allen Belangen in Ordnung zu bringen.