Amtliche Mitteilung an alle Landwirte: Abänderung des großherzoglichen Nitratreglements

Am 29. Juni 2010 wurde das Großherzogtum Luxemburg vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, da es versäumt hat, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen die sich aus den Artikeln 4 und 5, in Verbindung mit Teilen der Anhänge II und III, der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen nachzukommen. Daraufhin wurde das großherzogliche Reglement vom 24. November 2000 durch das großherzogliche Reglement vom 30. Dezember 2010 abgeändert.

Nach weiteren Unterredungen mit der Europäischen Kommission wurde dieses durch  das großherzogliche Reglement vom 21. März 2012 nochmals überarbeitet. Wesentliche Änderungen betreffen vor allem die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (Verfahren, Bedingungen und Zeiträume), sowie die Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle und Jauche.

Neben dem bereits bestehenden Ausbringungsverbot von organischem Flüssigdünger auf Ackerland (bedeckte/nicht bedeckte Böden) (15.10.-15.2./28.2.), ist die Sperre jetzt auch auf Grünland ausgedehnt worden (16. November-15. Februar) und bezieht sich ebenfalls auf Flüssigmist (< 14% TS), Geflügelmist und Geflügelkot. Ferner muß jeder Betrieb für die Lagerung von Flüssigdünger über eine Lagerkapazität je nach Sperrfrist von bis zu 4,5 Monaten verfügen, entweder auf dem eigenen Betrieb oder über anderweitige Absprachen.

 

Die wichtigsten Neuerungen des großherzoglichen Reglements sind:

  • ein landesweites Ausbringungsverbot für Gülle, Jauche und Flüssigklärschlamm vom 16. November bis 15. Februar;
  • ein landesweites Ausbringungsverbot für Flüssigmist (<14% TS), Geflügelmist und Geflügelkot vom 16. November bis 15. Februar auf Grünlandflächen;
  • ein landesweites Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Mineraldünger vom 16. November bis 15. Februar;
  • eine Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle und Jauche von bis zu 4,5 Monaten (bei Neubauten wird weiterhin eine Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle, Jauche und Biogasgülle von 6 Monaten gefordert);
  • eine Präzisierung bezüglich der Ausnahmegenehmigungen.

 Verhalten bei Frost und Schnee sowie bei Staunässe

 Laut Nitratreglement besteht ein Ausbringungsverbot von organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (Gülle, Jauche, Mist, Kompost, Klärschlamm, Kalkammonsalpeter (KAS), AHL, alle stickstoffhaltigen Mehrnährstoff-Mineraldünger (NP- und NPK-Sorten), usw.):

 1) auf Böden, die tiefgründig gefroren sind, so daß die Gefahr von oberflächlichen Abschwemmungen außerhalb der Ausbringungszone besteht,

 2) auf durchnäßten, überschwemmten oder mit Schnee bedeckten Böden, insbesondere wenn deren Aufnahmekapazität überschritten ist.

 Zu Punkt 1

Auf tief(gründig) gefrorenen Böden dürfen die genannten Düngemittel nicht ausgebracht werden. In Fällen, in denen der Boden z.T. nachts und am Morgen oberflächlich gefroren ist, die dünne oberflächliche Gefrierschicht tagsüber bei Sonneneinstrahlung jedoch wieder auftaut und der Boden daher aufnahmefähig ist, handelt es sich nicht um einen tief gefrorenen Boden.

Um das Risiko eines Verstoßes möglichst gering zu halten und um Mißverständnissen vorzubeugen, wird von der Ausbringung von Stickstoffdünger abgeraten, wenn ein Boden oberflächlich oder in der Tiefe gefroren ist (Temperatur ganztägig unter 0 Grad C). Des weiteren wird dringend geraten, sich nach der Wettervorhersage zu richten, z.B. das Angebot des MBR (Wetterfax) zu nutzen. Hier werden Daten für Luxemburg über Frosteindringtiefen und Auftautiefen veröffentlicht. Zudem liefert die Internetseite der Ackerbauverwaltung  http://www.asta.etat.lu aktualisierte Klimadaten für die verschiedenen Regionen Luxemburgs. 12 automatische Klimastationen beinhalten u.a. interessante Informationen über die Frosttiefe im Boden, insbesondere die Messungen bei -5 und bei -15 cm, 7 weitere Stationen werden im Laufe des Jahres folgen. Insbesondere bei Voraussage von Starkregenereignissen sowie von Schneeschmelze ist von der Ausbringung von Stickstoffdüngern abzusehen.

Zu Punkt 2

Bei durchnäßten und überschwemmten Böden ist das Ausbringen stickstoffhaltiger Dünger verboten. Die Entscheidung, ob die Befahrbarkeit einer Nutzfläche noch gegeben ist, obliegt dem Landwirt.

Auch auf schneebedeckten Böden ist das Ausbringen stickstoffhaltiger Dünger verboten. Da es bei „schneebedeckten Böden“ immer wieder zu Diskussionen kommt, kann folgende Leitlinie dienen: Eine „geschlossene“ Schneedecke liegt vor, wenn keine Bodenteile im Ackerland bzw. im Grünland mehr sichtbar sind bzw. die Schneedecke eine Mindesthöhe von über 5 cm aufweist.

Im Falle einer leichten Schneedecke (leicht angezuckerte Böden) oder bei teilweise schneebedeckten Nutzflächen sollte die Wettervorhersage der nachfolgenden Tage unbedingt in Betracht gezogen werden. Wird Niederschlag vorausgesagt, sollte auf eine Düngung verzichtet werden. Im Zweifelsfall raten wir dem Landwirt, die Wettervorhersage aufzubewahren und die Wetterlage vor Ort fotografisch festzuhalten, da die Fotos bei einer möglichen Vor-Ort-Kontrolle als Argument dienen könnten. Achtung: Bei leichter Schneedecke oder bei teilweise schneebedeckten Nutzflächen kann der Boden tiefgründig gefroren sein.

In beiden Punkten muß der Landwirt abschätzen, wie hoch das Auswaschungs- bzw. das Abschwemmungsrisiko auf einer bestimmten Fläche ist. Bei zweifelhaften Entscheidungen und im Falle einer vollen Güllegrube sollten risikoreiche Flächen (z.B. Flächen mit mehr oder minder starkem Gefälle, Flächen in der Nähe von Gewässern) gemieden werden und die Ausbringung auf weniger risikoreiche Flächen (z.B. ebene Flächen, Flächen mit ausreichender Vegetation als Rückhalt) erfolgen. Es ist auch ratsam, einen gewissen Abstand von Wegegräben zu halten. Zudem sollte unterschieden werden, um welche Art von organischem Dünger es sich handelt; beispielsweise ist die Abschwemmungsgefahr bei flüssigen organischen Düngern (Gülle, Jauche, Flüssigklärschlamm) größer als zum Beispiel bei Stallmist oder Kompost.

Bei Nutzflächen ohne Bewuchs und mit mehr als 8% Hangneigung ist das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineraldüngern, Gülle, Jauche und Flüssigklärschlamm verboten, außer diese Dünger werden baldmöglichst und spätestens innerhalb 48 Stunden (bei Teilnahme an der Landschaftspflegeprämie: innerhalb 24 Stunden) eingearbeitet.

Bei Fragen stehen Ihnen die Wasserwirtschaftsverwaltung (Tel.: 26 02 86 – 48) sowie die ASTA (Service agri-environnement) (Tel.: 45 71 72-311, -240, -226) zur Verfügung.

Mitgeteilt vom Ministerium für Inneres und für die Großregion und vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes.