„Travailleur désigné“ – Obligatorische Weiterbildung im Bereich Arbeitssicherheit

Das Arbeitsrecht sieht vor (Code du travail, Paragraph L.312-3 und folgende), daß jeder Arbeitgeber einen sogenannten „travailleur désigné“ (Sicherheitsbeauftragten) bestimmen muß, der dem Arbeitgeber bei der Planung und Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen im Betrieb zur Seite steht. Die Verantwortung für die Bestimmung und Ausbildung des Sicherheitsbeauftragten obliegt dem Betriebsleiter. In Betrieben mit bis zu 49 Angestellten kann der Arbeitgeber die Funktion des Sicherheitsbeauftragten auch selbst übernehmen. Falls der Arbeitgeber einen Angestellten (mit dessen Einverständnis!) mit der Aufgabe betrauen sollte, muß er diesen auch für die dafür notwendige Zeit freistellen. Die großherzogliche Verordnung […]

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