„Travailleur désigné“ – Obligatorische Weiterbildung im Bereich Arbeitssicherheit

Das Arbeitsrecht sieht vor (Code du travail, Paragraph L.312-3 und folgende), daß jeder Arbeitgeber einen sogenannten „travailleur désigné“ (Sicherheitsbeauftragten) bestimmen muß, der dem Arbeitgeber bei der Planung und Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen im Betrieb zur Seite steht.

Die Verantwortung für die Bestimmung und Ausbildung des Sicherheitsbeauftragten obliegt dem Betriebsleiter. In Betrieben mit bis zu 49 Angestellten kann der Arbeitgeber die Funktion des Sicherheitsbeauftragten auch selbst übernehmen. Falls der Arbeitgeber einen Angestellten (mit dessen Einverständnis!) mit der Aufgabe betrauen sollte, muß er diesen auch für die dafür notwendige Zeit freistellen.

Die großherzogliche Verordnung vom 9. Juni 2006 sieht vor, daß – unabhängig davon, ob es sich um einen Angestellten oder den Arbeitgeber selbst handelt – dieser eine obligatorische Weiterbildung im Bereich Arbeitssicherheit bis spätestens August 2012 nachweisen muß. Sowohl die Inhalte als auch die Dauer dieser Weiterbildung sind dabei gesetzlich vorgegeben.

Diese Bestimmungen gelten nur für Betriebe, die Personal beschäftigen (Arbeitsverträge; auch Saisonarbeitskräfte). Das heißt, jene Betriebe, in denen ausschließlich Familienangehörige (ohne Arbeitsvertrag) arbeiten, sind von den Bestimmungen nicht betroffen!

Laut großherzoglicher Verordnung vom 9. Juni 2006 müssen Betriebe mit weniger als 16 Vollzeitangestellten eine Grundausbildung von 12 Stunden absolvieren (4 Stunden „formation de base“, 8 Stunden „formation spécifique“). Mit zunehmender Anzahl der Vollzeitangestellten steigt der Umfang und somit auch die Dauer der Weiterbildung. Die Grundausbildung muß spätestens nach 5 Jahren durch einen 4-stündigen Ergänzungskurs („formation complémentaire“) aufgefrischt werden. Werden auf einem Betrieb Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist deren Arbeitszeit anteilmäßig anzurechnen, um die Zahl der Vollzeitangestellten zu bestimmen: so werden z.B. 20 Saisonarbeitskräfte, die für 3 Monate eingestellt sind, lediglich als 5 Vollzeitangestellte berechnet. Somit dürften wohl alle landwirtschaftlichen Betriebe (einschließlich Weinbau und Produktions-Gartenbau) mit 12 Stunden Grundausbildung auskommen.

Die Ausarbeitung und Anerkennung der Weiterbildungskurse obliegt einem Gremium unter Vorsitz der „Inspection du Travail et des Mines“ (ITM). Die Landwirtschaftskammer, der laut Agrargesetz die Koordinierung der landwirtschaftlichen Weiterbildung obliegt, stand diesbezüglich in engem Kontakt mit der ITM, um dieses obligatorische Weiterbildungsangebot optimal an die landwirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Dabei wurde vor allem darauf geachtet, bereits bestehende Weiterbildungskurse zu integrieren. In Abstimmung mit der ITM setzt sich die Grundausbildung folgendermaßen zusammen:

Dieses Angebot gilt ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe, Winzerbetriebe sowie Gartenbauproduktionsbetriebe, die Mitglied in der Landwirtschaftskammer sind!

Die Inhalte der Kurse werden laufend in Abstimmung zwischen der ITM, der Landwirtschaftskammer und dem Organisator des Kurses abgestimmt und auf den neuesten Stand gebracht.

Der Betriebsleiter kann seinen Sicherheitsbeauftragen beim LMR (in beliebiger Reihenfolge) in die einzelnen Kurse einschreiben (Name, Wohnort, Adresse, N° Matricule und Beruf des Teilnehmers angeben!) Der Sicherheitsbeauftragte erhält nach dem Kurs eine Teilnahmebescheinigung (+ 1 Kopie für den Arbeitnehmer) für den jeweiligen Kurs. Der Arbeitgeber muß ab August 2012 alle drei Bescheinigungen vorlegen können!

Wichtig: die Teilnahmebescheinigungen werden auf den Namen des Sicherheitsbeauftragten ausgestellt! Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses muß der Arbeitgeber einen neuen Beauftragten bestimmen, der wiederum die komplette Grundausbildung absolvieren muß! Aus diesem Grund wird angeraten, daß der Betriebsleiter selbst die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten übernimmt.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen Ihnen Herr Jean-Pierre Schmitz von der Landwirtschaftskammer (8-12 Uhr, 13-17 Uhr; Tel.: 31 38 76-24) sowie Herr Jerry Fusenig von der ITM (9-12 Uhr, 14-16 Uhr, Tel.: 2478 6384) zur Verfügung.

Mitgeteilt von Chambre de l’Agriculture und Inspection du Travail et des Mines