Neuerungen im Bereich der erweiterten Konditionalität für das Antragsjahr 2023
Als Maßnahme gegen eine drohende Lebensmittelknappheit, bedingt durch den gegenwärtigen Krieg in der Ukraine, hat die Kommission Ausnahmeregelungen beschlossen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht einige Bestimmungen der erweiterten Konditionalität für das Kulturjahr 2022-2023 (Antragsjahr 2023) auszusetzen. Sie betreffen folgende:
(1) GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
(2) GLÖZ 8: Mindestanteil der Ackerfläche für nicht produktive Flächen oder Landschaftselemente
GLÖZ: Guter Landwirtschaftlicher und Ökologischer Zustand
Auf Anfrage des Landwirtschaftsministeriums hat die Regierung beschlossen diese Regelungen wie folgt umzusetzen:
(1) GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
Die Bedingung, jedes Jahr auf mindestens 40 % der Ackerfläche eine andere Kultur anzubauen, wird für das Kulturjahr 2022-2023 ausgesetzt. Die Rotationspflicht ist somit ausgesetzt. Somit kann z.B. auch im Jahr 2023 Weizen nach Weizen angebaut werden.
(2) GLÖZ 8: Mindestanteil der Ackerfläche für nicht produktive Flächen oder Landschaftselemente
Stilllegungsflächen können zum Anbau von Ackerkulturen zur Lebensmittelproduktion genutzt werden. Diese Flächen werden, nebst den Strukturelementen und nicht produktiven Streifen, auf die Verpflichtung von 4 % nicht produktiver Flächen auf Ackerland mit angerechnet. Hierbei gelten jedoch folgende Einschränkungen:
– Da diese Regelung eine kurzfristige Maßnahme zur Sicherheit der Lebensmittelsicherung darstellt, ist die Liste der zulässigen Ackerkulturen auf jene begrenzt, die im Anhang aufgeführt sind.
– Die Behandlung mit Pflanzenschutzmittel ist auf das absolut Notwendigste zu begrenzen.
– Auf mindestens 1% des Schlags muss ein Blühstreifen am Feldrand mit einer Mindestbreite von 3 m angelegt werden. Die Streifen werden installiert entweder durch Einsaat in die Kultur oder durch Anlegen einer Blüh-Bienenmischung. Sie dürfen weder mit Pflanzenschutzmittel behandelt noch gedüngt werden. Des Weiteren sind sie nicht förderfähig im Rahmen der Öko-Regelung „Nicht produktive Streifen“ und braucht nicht als Streifen im Flächenantrag gemeldet zu werden.
Die betroffenen Flächen werden mit dem neuen Kulturcode 357 (Stilllegung mit Lebensmittelproduktion) gemeldet.
In der Praxis bedeutet dies, dass Flächenstilllegung im Jahr 2023 anhand von 3 Kulturcodes gemeldet wird:
– Code 57: Einfache Stilllegung
– Code 257: Stilllegung mit Blüh-Bienenmischung
– Code 357: Stilllegung mit Lebensmittelproduktion (gilt nur im Jahr 2023)
Für die 4%-Auflage in der Konditionalität zählen Strukturelemente, nicht produktive Streifen, sowie Flächen mit den Codes 57, 257 und 357.
Um in den Genuss der Öko-Reglungen (Eco-schemes) „Nicht produktive Flächen“ bzw. „Nicht produktive Streifen“ zu gelangen, muss der 4%-Schwellenwert erreicht werden anhand der Strukturelemente, der nicht produktiven Streifen, sowie der Flächen mit den Codes 57 und 257. Stilllegungsflächen mit Lebensmittelproduktion (Code 357) werden hierbei nicht berücksichtigt.
Positivliste der zugelassenen Ackerkulturen
Getreide
Brotweizen (einschl. Einkornweizen)
Brotroggen
Brotdinkel (einschl. Emmerweizen)
Hartweizen
Braugerste
Konsumhafer
Buchweizen
Quinoa
Oelsaaten
Raps
Hanf
Öllein
Sonnenblume
Leguminosen
Speiseerbse (einschl. Kichererbse)
Speisebohne
Süßlupinen
Linsen
Sonstige
Speisekartoffel
Feldgemüse
Wurzel- und Knollengemüse
Blatt- und Stielgemüse
Kohlgemüse
Zwiebelgemüse
Fruchtgemüse
Sollten Antragsteller zu dieser Mitteilung Fragen haben, so könne sie sich gerne an die zuständigen Beamten des Service d’économie rurale wenden (Georges THEWES, Tel: 247-82575 / Yannick REISER, Tel.: 247-72576 / Cédric COLJON, Tel.: 247-82579 / Jean-Paul DIDIER, Tel: 247-82573).
Mitgeteilt vom Service d’économie rurale