Arbeitszeitregelung in Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau

In der Ausgabe vom 7. Februar 2020 des De Letzeburger Bauer hatten wir darüber berichtet, dass die Abgeordnetenkammer am 5. Februar ein Gesetz verabschiedet hat, das die Arbeitszeit in den landwirtschaftlichen, wein- und gartenbaulichen Familienbetrieben regelt, mit dem Ziel, den spezifischen Zwängen dieser Betriebe Rechnung zu tragen. Es sei vorab noch einmal daran erinnert, dass in diesem Bereich bislang eine Gesetzeslücke bestand. In Artikel L.211-2 des Arbeitsgesetzbuches war nämlich seit sehr langen Jahren als Rahmenbestimmung wohl vorgesehen, dass die Arbeitszeit der Lohnempfänger in dem vorgenannten Bereich durch Spezialgesetze, Kollektivverträge oder Verwaltungsverordnungen geregelt würde, aber bis dato hat es keine solche gegeben.

Das neue Gesetz trägt das Datum des 3. März 2020 und ist im Memorial A Nr. 118 vom 9. März 2020 veröffentlicht worden.

Hier nun die Hauptpunkte der neuen Gesetzgebung:

  1. Die Grundregel bleibt allgemein der 8 Stunden-Tag respektiv die 40 Stunden-Woche.
  2. Die Arbeitszeit kann über die vorgenannten Grenzzeiten hinausgehen, ohne, aufgerechnet auf eine Referenzperiode von maximal 6 Monaten, im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche zu überschreiten.
  3. Während der 6-monatigen Referenzperiode darf die Arbeitszeit jedoch nicht 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche überschreiten.
  4. In Abweichung von Pkt. 3 kann die Arbeitszeit während strikt maximal 6 Wochen pro Jahr auf maximal 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche angehoben werden.
  5. Bei Anwendung einer Referenzperiode zwischen einem und zwei Monaten hat der Lohnempfänger Anrecht auf zusätzlich anderthalb Urlaubstage.
  6. Bei Anwendung einer Referenzperiode zwischen zwei und drei Monaten hat der Lohnempfänger Anrecht auf zusätzlich drei Urlaubstage.
  7. Bei Anwendung einer Referenzperiode zwischen drei und vier Monaten hat der Lohnempfänger Anrecht auf zusätzlich dreieinhalb Urlaubstage.
  8. Bei Anwendung einer Referenzperiode zwischen vier und sechs Monaten hat der Lohnempfänger Anrecht auf zusätzlich vier Urlaubstage.
  9. Alle geleisteten Arbeitsstunden, die über die unter Pkt. 2 bis 4 festgelegten Grenzzeiten hinausgehen, sind als Überstunden zu betrachten und mit dem allgemeinrechtlichen Lohnzuschlag abzugelten, d. h. + 40%.

Es sei erwähnt, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Regelung die maximale Flexibilität zurückbehalten hat, die die entsprechende europäische Richtlinie erlaubt. Die neue Arbeitszeitregelung bedeutet sicherlich mehr Rechtssicherheit, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Deren praktische Anwendung bringt aber auch mehr administrativen Aufwand mit sich und bedarf wohl einer gewissen Anlaufzeit.

Es obliegt nun den landwirtschaftlichen, wein- und gartenbaulichen Arbeitgebern, die jeweils für ihren Betrieb passende Referenzperiode auszuwählen und sie mit ihren Arbeitnehmern in einem Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag festzuhalten.

Für weitere Fragen steht Ihnen unsere Rechtsabteilung zur Verfügung.