Im Memorial A Nr. 34 vom 4. März 2015 ist das großherzogliche Reglement vom 19. Februar 2015 erschienen, das für das Jahr 2015 den jährlichen Lohn des landwirtschaftlichen Arbeiters festlegt, der freie Kost und Logis genießt. Dieser Lohn ist für das Jahr 2015 auf 13.831,38 € festgelegt und bleibt somit unverändert im Vergleich zum Vorjahr. Er dient hauptsächlich als Basis für die Berechnung des sogenannten aufgeschobenen Lohnes für Familienmitglieder, die ab dem 18. Lebensjahr während maximal 10 Jahren hauptberuflich in einem Bauern- oder Winzerbetrieb gearbeitet haben, ohne dafür entlohnt worden zu sein. Der aufgeschobene Lohn ist gemäß Gesetz vom 9. Juli 1964 auf die Hälfte des oben genannten Lohnes festgelegt und beläuft sich demnach im Jahr 2015 auf 6.915,69 €.