Verlängerung des Agrargesetzes: Fristen zum Einreichen der Anträge festgelegt

Per großherzogliches Reglement vom 23. Januar 2014 wurden die Fristen zum Einreichen der Anträge, um noch in den Genuß der verschiedenen Fördermaßnahmen des verlängerten Agrargesetzes zu kommen, festgelegt. Diese Daten waren bereits zuvor genannt worden und demnach bekannt; sie wurden allerdings nun erst, wie im Verlängerungsgesetz vorgesehen, reglementarisch verankert.

  1. Anträge auf Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe, Erstinstallierungsmaßnahmen zugunsten der Junglandwirte, Rückerstattung der Enregistrement- und Überschreibungsgebühren sowie für Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Zusammenschlüsse/Lokalvereine (Artikel 1-13 und Artikel 15 des Agrargesetzes) müssen bis zum 31. März 2014 eingereicht sein.
  1. Anträge auf Beihilfe für die Betriebshilfsdienste müssen bis zum 31. Januar 2015 eingereicht sein. Zu diesem Zweck müssen die Anträge von Seiten der Landwirte dem Betriebshilfsdienst bis zum 31. Dezember 2014 zukommen.
  1. Anträge auf Beihilfen für die Weiterbildung und Beratung (Artikel 17 bis 19), die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (Artikel 24), die Biodiversitätsmaßnahmen (Artikel 25) sowie die Beihilfen für die Verbesserung und die Entwicklung der forstwirtschaftlichen Infrastrukturen (Artikel 32 bis 34) müssen bis zum 31. Oktober 2014 eingereicht sein.

Die Anträge sind nur gültig, insofern alle erforderten Unterlagen vorliegen.

Anträge betreffend die Biodiversitätsmaßnahmen (Artikel 25) sowie die Beihilfen für die Verbesserung und die Entwicklung der forstwirtschaftlichen Infrastrukturen (Artikel 32 bis 34) sehen eine Anpassung ab dem 1. Januar 2014 an die im neuen PDR vorgesehenen Bedingungen vor.