Rentenversicherung in der Landwirtschaft

Im Rahmen der SAF-Generalversammlung referierte Herr Fernand Lepage – ehemaliger Direktor der Bauernkranken- und -pensionskasse, seit der Einführung des Einheitsstatutes und der damit einhergegangenen Zusammenlegung der Kranken- bzw. Pensionskassen des Privatsektors Premier Conseiller de Direction bei der Nationalen Pensionskasse, zum Thema „Rentenversicherung in der Landwirtschaft“. In einem äußerst interessanten Referat ging Herr Lepage dabei auf einige wesentliche Punkte der Rentenversicherung ein.

Rückblick und Entwicklung in der Rentenversicherung

Die Bauernpensionskasse wurde 1956 gegründet, wobei es damals nicht vorwiegend darum ging, ein mit dem für die Arbeiter gleichwertiges System einzuführen, sondern überhaupt ein Altersrentensystem für die Landwirte aufzubauen. Die Beitragspflicht galt nur für die Betriebsleiter und mithelfende Familienmitglieder, nicht aber für die Ehefrauen eines Landwirtes. Erst 1974, im Rahmen einer größeren Reform des Rentenversicherungssystems, wurde die Pflichtversicherung für die mithelfenden Ehefrauen von Landwirten eingeführt – es war dies ein erster großer Meilenstein in der Rentenversicherung für die in der Landwirtschaft Tätigen. Als weiterer Meilenstein ist die Einführung der Mindestrenten im Jahr 1979 zu bewerten. Wurde bis dahin eher eine Art Rendite als Rente ausbezahlt, so wurde bei der Reform von 1979 auch für die Landwirtschaft das Prinzip einer Mindestrente, so wie es bereits für die Arbeiter und Privatbeamten galt, gesetzlich verankert. Die Reform von 1979 führte somit zu einer wesentlichen Verbesserung der Renten in der Landwirtschaft, insofern selbst bei niedrigen Beiträgen den landwirtschaftlich Versicherten ein Mindestbetrag an Rente garantiert wurde.

Mit der Schaffung einer Risikogemeinschaft der verschiedenen Pensionskassen des Privatsektors im Jahr 1984 wurde nicht nur ein weiterer wichtiger Schritt in der Rentenversicherung getätigt, sondern auch der Grundstein für die 2009 erfolgte Zusammenlegung der Kassen gelegt. Bis 1984 funktionierten die verschiedenen Pensionskassen (Arbeiter, Privatbeamte, Handwerker und Landwirtschaft) autonom und mußten sich selbst finanzieren, was allerdings ob der strukturellen wirtschaftlichen Entwicklungen immer schwieriger wurde. Durch die finanzielle Risikogemeinschaft kam es somit zu einer Solidargemeinschaft im Privatsektor. 1987 wurde ein allgemeines Rentensystem für alle Versicherten des Privatsektors eingeführt. 2009 kam es dann schließlich, mit der Einführung des Einheitsstatutes, zur Fusion der Pensionskassen des Privatsektors.

2002 fand der sogenannte Rententisch statt: Die Regierung hatte im Vorfeld Studien zur voraussichtlichen Entwicklung der Rentenversicherung bzw. deren Finanzierung anfertigen lassen, hat dann, trotz anders orientierter Empfehlungen, eine Reform beschlossen, mit der die Kosten der Rentenversicherung um 10% anstiegen.

Mit den 2013 beschlossenen Reformmaßnahmen soll vor allem den sich abzeichnenden Finanzierungsproblemen der Rentenversicherung durch eine progressive Verlängerung der Arbeitszeit entgegengewirkt werden. Ob die festgehaltenen Maßnahmen allerdings ausreichen, ist mehr als fraglich.

Die Beiträge zur Rentenversicherung

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden in Luxemburg zu gleichen Teilen vom Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber und vom Staat getragen, und zwar zu jeweils 8% des Berufseinkommens bzw. des beitragspflichtigen Einkommens, wobei die Selbstständigen, darunter auch die Landwirte, den Arbeitergeber- und Arbeitnehmeranteil, d.h. 16% zahlen.

Zur Berechnung der Beiträge gilt eine Mindestbeitragsgrundlage, die dem Mindestlohn von derzeit 1.874 Euro/Monat entspricht. Jeder landwirtschaftlich Versicherte zahlt demnach Beiträge zur Pensionskasse zumindest auf diesem Mindestbetrag. Als maximal beitragspflichtiges Einkommen gilt ein Betrag von fünfmal dem Mindestlohn. Für die Landwirtschaft erfolgt seit 1992 eine Bezuschussung der Beiträge zur Pensionskasse über den Agrarfonds.

Interessant ist es, einen kurzen Blick auf die Entwicklung der Beitragsberechnung in der Landwirtschaft zu werfen. Von 1956 bis 1979 galt ein System, in dem ein pauschaler Betrag von 140 LUF (Index 100) für jeden Versicherten erhoben wurde. Bei einer rückblickenden Bewertung dieses Systems muß es einerseits als ungerecht befunden werden, da jeder, unabhängig von Betriebsgröße oder Zahl der Versicherten in einem Betrieb, den gleichen Beitrag leisten mußte, andererseits hat das System zu lange gedauert, woher denn auch das Problem der sehr niedrigen Renten in der Landwirtschaft stammt. Auf den Index von 2012 umgerechnet entspricht der Betrag von 140 LUF 26,24 Euro. Würde dieser Betrag in 2012 den Beitrag zur Pensionskasse (16% des Mindestlohnes) darstellen, würde dies bedeuten, daß auf nur 0,12-mal Mindestlohn Beiträge entrichtet würden.

Nach der Reform von 1979 wurden die Beiträge zur Rentenversicherung in der Landwirtschaft nach den gleichen Kriterien berechnet wie in den anderen Berufen des Privatsektors, d.h. 16% auf dem Realeinkommen, gleichzeitig wurde dann allerdings das System der Dispensmonate eingeführt, womit die Versicherten wiederum von der Zahlung eines Teils der Beiträge freigestellt wurden. In der Berechnung der Versicherungskarriere wurden jedoch diese Dispensmonate lange Zeit nicht als Pflichtversicherungszeiten, sondern nur als Ergänzungszeiten angerechnet. Das System der Dispensen galt bis 1992.

Ab 1992 wurde dann das Prinzip der Beiträge auf dem nach Standarddeckungsbeiträgen errechneten beitragspflichtigen Einkommen bzw. zumindest auf dem Mindestlohn festgehalten. Gleichzeitig wurde eine Bezuschussung über den Staat bzw. den Agrarfonds gesetzlich verankert: Der Staat übernimmt für jeden landwirtschaftlich Pflichtversicherten

– einen Festbetrag, der den Beiträgen auf einem Viertel des sozialen Mindestlohnes entspricht,

– einen variablen Beitrag, der der Differenz zwischen dem Mindestbeitrag und dem Beitrag des Berufseinkommens entspricht.

Zu letzterem Punkt ein Beispiel:

Auf dem Mindestlohn von derzeit 1.874 Euro sind 300 Euro Beiträge zu entrichten (16% von 1.874 Euro). Bei einem monatlichen beitragspflichtigen Einkommen von 1.000 Euro muß der Versicherte 16% x [1.000 – 469 (=1/4 Mindestlohn)] = 85 Euro zahlen. Der Zuschuß des Staates beträgt demzufolge 300 (Beitrag auf Mindestlohn) – 85 = 215 Euro.

Zuteilung der Renten

Die Finalität der Rentenversicherung bleibt nach wie vor die Gewährung eines Ersatzeinkommens für das Berufseinkommen bei Invalidität, Alter und Tod (durch die Hinterbliebenenrente).

Berechnet werden die Renten entsprechend dem Berufseinkommen bzw. den auf dem Berufseinkommen zu entrichtenden Beiträgen. Damit bleibt die Rente proportional zum Berufseinkommen, wobei kleinere Einkommen zu kleineren Renten und größere Einkommen zu höheren Renten führen. In den europäischen Ländern werden unterschiedliche Systeme angewandt. In den Niederlanden erhält beispielsweise jeder, der dort lebt und gearbeitet hat, eine kleine Basisrente (die nicht zum Leben ausreicht) und ist dann praktisch gehalten, sich per Zusatzversicherung eine Zusatzrente zu sichern.

Für die Zuteilung von Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente gelten die nachstehenden Bedingungen.

Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird gewährt unter der Bedingung, daß

– eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit vorliegt,

– der Versicherte zumindest 12 Versicherungsmonate in den 3 Jahren vor der Invalidität nachweisen kann. Letztere Bestimmung gilt nicht bei Unfall.

– die Berufstätigkeit bis auf 1/3 des Mindestlohnes (7.496 Euro/Jahr) eingestellt wird. Für die Landwirte bedeutet dies, entweder den Betrieb sehr stark einschränken bzw. praktisch einstellen oder aber an jemand anderen überschreiben.

Altersrente

Das normale Rentenalter liegt bei 65 Jahren – in Wirklichkeit liegt das Durchschnittsrentenalter in Luxemburg allerdings bei 59,2 Jahren.

Der Pensionsanspruch entsteht ab dem 65. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 120 Beitragsmonaten (10 Jahre) in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der freiwilligen Versicherung oder durch Nachkauf von Versicherungszeiten nachweisen kann.

Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension besteht:

a) ab dem vollendeten 57. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten (40 Jahre) Pflichtversicherung nachweisen kann,

b) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten (40 Jahre) aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, freiwilliger Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann. Mindestens 120 dieser Monate (10 Jahre) müssen aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, freiwilliger Versicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten bestehen.

Wie vorstehend erwähnt, galten lange Zeit die Dispensmonate in der Landwirtschaft als Ergänzungszeiten und nicht als Pflichtversicherungsjahre. Vor ein paar Jahren wurde auf Beschluß des damaligen Vorstandes der Bauernpensionskasse, mit Unterstützung der Verwaltung, festgehalten, daß die Dispensmonate nicht mehr als Ergänzungszeiten, sondern als Pflichtversicherungsjahre angerechnet werden, was einen wesentlichen Einfluß auf die Rentenberechnung haben kann, insofern diese Jahre damit voll in Steigerungen einfließen. Zudem wird damit die Möglichkeit geschaffen, daß auch Landwirte vor dem 60. Lebensjahr in die vorgezogene Altersrente gehen können. Insofern sie ab 18 Jahren Beiträge gezahlt haben, können Landwirte, die ab 1956 geboren sind, mit 58 Jahren in die vorgezogene Altersrente gehen, diejenigen, die 1955 geboren sind, mit 59 Jahren. All diejenigen, die vor 1955 geboren sind, können erst mit 60 Jahren die vorgezogene Altersrente beanspruchen.

Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente wird gewährt beim Tod des Versicherten unter der Bedingung, daß der Versicherte zumindest 12 Versicherungsmonate in den 3 Jahren vor dem Tod nachweisen kann, außer bei Unfall. Keine Wartezeit fällt an beim Tod eines Rentners. Generell gilt, daß die Ehe oder die Partnerschaft mindestens 1 Jahr bestehen muß, damit eine Hinterbliebenenrente gewährt wird. Seit der EU-Richtlinie über die Gleichstellung von Mann und Frau wird die Hinterbliebenenrente nicht nur mehr an die Ehefrau/Partnerin, sondern auch an den Ehemann/Partner gewährt.

Berechnung der Altersrente

Die Altersrente besteht aus 3 Elementen:

1.  den Proportionalsteigerungen: Summe des Einkommens x 1,85%

2.  den Pauschalsteigerungen: n/40 x 23,5% x Referenzeinkommen (+/-Mindestlohn)   (n = Pflichtversicherungsjahre)

3. dem Mindestrentenzuschlag: Mindestrente – (Proportional- + Pauschalsteigerungen)

Die Mindestaltersrente bei 40 Versicherungsjahren beläuft sich auf 40/40 x 90% x 1.846 = 1.661 €.

Dabei gelten mit 40 Versicherungsjahren bei einem Durchschnittsgehalt entsprechend dem Mindestlohn folgende Berechnungen:

1.      Proportionalsteigerungen:  850.047 x 1,85% : 12  = 1.311 €

2.      Pauschalsteigerungen:       40/40 x  23,5% x 1.846 =  435 €

3.      Mindestrentenzuschlag:     Mindestrente – (Proportional- + Pauschalsteigerungen) 1.661 – (1.311 + 435 = 1.745) = 0

Ob der in der Vergangenheit geltenden Systeme bleiben die meisten landwirtschaftlich Versicherten, die heute in Pension gehen, in der Mindestrente. Dabei nimmt allgemein jedoch der Mindestrentenzuschlag ab.

Berechnung der Invalidenrente

Die Berechnung der Invalidenrente erfolgt im Rahmen einer fiktiv aufgestellten Versicherungskarriere, gemäß den gleichen Berechnungen wie bei der Altersrente. Dabei werden die Proportionalsteigerungen nur bis zum 55. Lebensjahr, die Pauschalsteigerungen bis zum 65. Lebensjahr eingerechnet.

Berechnung der Hinterbliebenenrente

Zur Berechnung der Hinterbliebenenrente werden die Elemente der Rente des Verstorbenen mit einem Übertragungsfaktor angepaßt – die Proportionalsteigerungen zu 75% für den Ehepartner und zu 25% für die Waisen, die Pauschalsteigerungen zu 100% für den Ehepartner und zu 33% für die Waisen. War der Verstorbene Bezieher einer Mindestrente, entspricht die Hinterbliebenenrente des Ehepartners der Rente des Verstorbenen.

Beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit persönlichen Einkünften erfolgt eine Kürzung von 30% des Überschreitungsbetrags, wobei folgende Grenzwerte gelten:

– 2.770 € bei 2 Renten

– 4.000 € bei Rente + Berufseinkommen.

Dazu das Beispiel von Beziehern von 2 Mindestrenten. Dabei erfolgt nachstehende Berechnung:

2 x 1.661 (Mindestrente) = 3.322 – 2.770 (Grenzwert) = 552 x 30% (Kürzungssatz) = 166. Demnach wird die Hinterbliebenenrente um diesen Betrag gekürzt und beläuft sich somit auf 1.661 – 166 = 1.495 Euro, so daß dem Hinterbliebenen insgesamt Bezüge in Höhe von 1.661 Euro (eigene Altersrente) + 1.495 Euro (Hinterbliebenenrente) = 3.156 Euro zustehen.

Die Renten werden automatisch an die Lebenshaltungskosten angepaßt, wenn die kumulative Inflationsrate 2,5% übersteigt (Indexierung). Darüber hinaus werden sie mit dem Ajustement alle zwei Jahre an die Entwicklung der Reallöhne angepaßt.

Die Rentenreform 2013

Die Reform ist eine Antwort auf die Empfehlungen des EU-Rates zum nationalen Reformprogramm 2011 für Luxemburg. Diese Empfehlungen betreffen insbesondere die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems, die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer, die Anhebung des tatsächlichen Rentenalters sowie Maßnahmen zur Verbindung zwischen dem gesetzlichen Rentenalter und der Lebenserwartung.

Diesbezüglich kann argumentiert werden, daß die ständig gestiegene Lebenserwartung ein Anheben des Rentenalters rechtfertigen kann. Bereits 1912, bei Schaffung der Arbeiterpensionskasse, wurde das Rentenalter auf 65 Jahre festgelegt, die Lebenserwartung lag damals bei 45 Jahren.

Direkt hat die EU keine Kompetenzen im Sozialbereich, da der Bereich der Sozialversicherungen gänzlich aus dem europäischen Vertrag ausgeschlossen ist. Allerdings kann die Kommission bei Nicht-Einhalten der Stabilitätskriterien bzw. Ansteigen der Staatsverschuldung auf das jeweilige Pensionssystem in den Mitgliedstaaten einwirken, insofern dabei, neben dem Zentralstaat, auch die Rücklagen der Pensionskasse berücksichtigt werden.

In ihrem Bericht hat die EU-Kommission folgenden Ausblick für Luxemburg getätigt.

Der Altenquotient würde zwischen 2007 und 2060 von 21% auf 39% steigen, d.h. 2007 waren 21% der Bevölkerung älter als 60 Jahre, 2060 wären dies 39%. Für die EU insgesamt lägen diese Quotienten bei 25% in 2007 und 53% in 2060.

Für Luxemburg würde dies allerdings auch bedeuten, daß die Rentenausgaben von 8,7% des BIP in 2007 auf 23,9% in 2060 steigen würden – in der EU insgesamt von 10,2% auf 12,5% des BIP. Läge Luxemburg demnach noch in einer recht günstigen Situation in bezug auf den Altenquotienten, so würde sich nicht nur die Lage bei den Rentenausgaben im EU-Vergleich wesentlich verschlechtern, vor allem wären die Kosten der Rentenversicherung für den hiesigen Staat bzw. die aktive Bevölkerung nicht mehr tragbar. Es besteht demnach absoluter Handlungsbedarf.

Die Reform stand wohl im Regierungsprogramm, dennoch war es, so Fernand Lepage in seinem Referat, ein kompliziertes Unterfangen. Während den letzten 30 Jahren wurde das Rentenversprechen erhöht und die Ersatzrate ist von 70% auf 85% des Durchschnittseinkommens bei 40 Versicherungsjahren gestiegen, was als sehr hoch zu bewerten ist. Frankreich kennt beispielsweise eine Ersatzrate von etwa 50% des Lebenseinkommens. Luxemburg verfügt allerdings zur Zeit auch noch über sehr hohe Rentenreserven: Dieselben liegen bei etwa 3,8 x den Jahresausgaben, Deutschland beispielsweise verfügt nur über Reserven von 2 Monaten. Dennoch müssen ganz klar die Grenzen unseres Rentensystems erkannt und offengelegt werden.

In den 90er Jahren kannte Luxemburg eine fast explosionsartige Entwicklung bei den Arbeitsplätzen, wie nachstehende Graphik verdeutlicht. Die Aktiven von heute sind allerdings die Rentner von morgen. Zur Zeit zählt Luxemburg rund 350.000 Arbeitnehmer – Zur Finanzierung der Renten bedarf es gemäß jetzigem System 2,5 Aktive für 1 Rentner. Man möge sich nun errechnen, wieviele Aktive es bedürfte, um die Renten von 350.000 Rentnern zu sichern. Anders gesagt, wir riskieren in eine Situation zu kommen, die nicht mehr tragbar wäre, wobei auch die Beiträge zur Pensionsversicherung unzumutbare Ausmaße annehmen müßten. Ohne Änderungen würden die Beiträge von insgesamt 24% bereits in 2020 nicht mehr ausreichen, 2052 lägen wir bei einem Beitragssatz von 52%. Um dieser Entwicklung vorzubeugen, wurden mit der Reform 2013 eine Reihe von Maßnahmen getroffen; dieselben werden aber, wie bereits erwähnt, wahrscheinlich nicht ausreichen.

Graphiken: Aktive Arbeitnehmer und Rentner

Entwicklung (1960-2012) + Simulation (2013-2050)

RV1

Beitragssatz-Entwicklung (1984-2010) Simulation (2013-2050)

RV2

Eckwerte der Reform

Mit der Reform bleibt der Einstieg ins Rentenalter unverändert bei 57, 60 bzw. 65 Jahren. Der Status quo des Rentenalters ist politisch begründet mit der Absicht, schrittweise das Niveau der Rente zu reduzieren, um die Versicherten „freiwillig“ zu bewegen, länger zu arbeiten, um die „gleiche“ Rentenhöhe zu erreichen. So muß man 2052 drei Jahre länger arbeiten, um die gleiche Höhe der Rente zu erreichen.

Dabei erfolgt eine progressive Kürzung des Proportionalsteigerungssatzes: Von 1,85% auf 1,60% zwischen 2013 bis 2052 (für jedes Jahr wurde der anzuwendende Proportionalsteigerungssatz festgelegt). Gleichzeitig erfolgt eine progressive Erhöhung des Pauschalsteigerungssatzes von 23,5% in 2013 bis 28% in 2052. Auch hier sind für jedes Jahr die Pauschalsteigerungssätze festgelegt. Diese Steigerung wurde verabschiedet mit der Begründung, für Niedrigrentenempfänger eine “Kompensation” für die Kürzung der Proportionalsteigerungen zu gewährleisten.

Als weitere Maßnahmen wurden zum einen die Abschaffung der Jahresendzulage (710 € bei 40 Versicherungsjahren) festgehalten, wenn die jährlichen Rentenausgaben die jährlichen Beiträge von 24% der Lohnmasse übersteigen, zum anderen eine Überprüfung des Anpassungsmechanismus (Ajustement) der Renten. Wenn die jährlichen Rentenausgaben die jährlichen Beiträge übersteigen, wird der Anpassungsfaktor gekürzt oder die Anpassung wird (zeitlich oder definitiv) ausfallen. Diese Maßnahme bietet ein reales Einsparpotential, allerdings kann sie nur wirksam sein, wenn der Beitragssatz nicht erhöht wird.

Mit der Reform von 2013 werden die Zuteilungsbedingungen bei Invalidenrenten oder vorgezogenen Altersrenten nicht geändert. Nach wie vor gilt, daß bei der vorgezogenen Altersrente das Einkommen nicht über einem Drittel des Mindestlohnes liegen darf.

Baby-Jahre und Mutterrente

Ein immer wieder diskutiertes Thema ist die Mutterrente; dieselbe wurde mit der Reform von 2013 nicht abgeändert. Die Mutterrente wurde bekanntlich 2002 im Rahmen des Rententisches eingeführt und konnte im Alter von 60 Jahren beantragt werden. Sie wurde damals auf 10 Euro/Kind (Index 100) festgelegt, was beim heutigen Index einem Betrag von 106 Euro/Kind entspricht. Allerdings wurde sie seit 2006 nicht mehr indexiert, womit sie bei 86 Euro festgeschrieben blieb. Wichtig ist es, die Mutterrente und die Baby-Jahre gleichzeitig in Betracht zu ziehen. Die Baby-Jahre wurden 1988 eingeführt mit dem Ziel, zwei Jahre pro Kind bzw. 4 Jahre pro Kind ab dem dritten Kind in der Rentenkarriere, insbesondere zugunsten der Frauen, die ihre Berufstätigkeit hinsichtlich der Erziehung der Kinder einstellen, aufzufüllen. In der Folge wurde beschlossen, daß auch berufstätige Frauen in den Genuß der Baby-Jahre kommen. Diese Jahre werden in ihrer Rentenkarriere, so wie bei den nicht berufstätigen Frauen, mit 1,5-mal dem Mindestlohn angerechnet, was über den Weg der Proportionalsteigerungen zu einem Rentenzuschlag von 106 Euro/Kind führt. In dem Sinn sind Mutterrente und Baby-Jahre gleichzustellen. Von Seiten der Pensionskasse wird in den Fällen, wo noch ein Mindestrentenzuschlag gewährt wird, das für den Versicherten günstigste Berechnungsmodell (Mutterrente oder Baby-Jahre) zurückbehalten.

Weitere Informationen zur Rentenversicherung unter www.cnap.lu