Verlängerung des Agrargesetzes

Regierungsrat verabschiedet entsprechende legislative Texte

Angesichts der seit längerem absehbaren Verspätung bei der Ausarbeitung bzw. Verabschiedung eines neuen Agrargesetzes hatte die Bauernzentrale bereits zu Jahresanfang eine Verlängerung des jetzigen Agrargesetzes gefordert. Die Erfahrung aus der Vergangenheit hat leider gezeigt, daß beim Übergang zu einem neuen Agrargesetz, die neuen Fördermaßnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft mit mehr oder weniger (eher mehr) Verspätung in Kraft gesetzt wurden, ein Umstand, der den Betrieben stark abträglich ist, insofern sie sich in der Ungewißheit über die ihnen zukommenden Unterstützung befinden.

Auf EU-Ebene wurde wohl Ende Juni ein politischer Kompromiß zur Agrarreform festgehalten – viele Details bleiben allerdings noch zu regeln und es ist derzeit schwer absehbar, wann die legislativen Texte auf europäischer Ebene tatsächlich verabschiedet werden. Demnach steht bereits jetzt fest, selbst wenn hierzulande die Vorbereitungsarbeiten zum neuen Agrargesetz laufen, daß dasselbe mit wesentlicher Verspätung in Kraft treten wird.

Die Forderung nach Verlängerung des Agrargesetzes ist somit umso berechtigter, um einen all zu langen „vide juridique“ zu verhindern.

Die Regierung hat diesem Tatbestand Rechnung getragen und im Regierungsrat vom 26. Juli einen entsprechenden Gesetzes- bzw. Reglemententwurf auf den Instanzenweg geschickt. Die Vorschläge wurden in Zwischenzeit der Landwirtschaftskammer zwecks Stellungnahme zugestellt.

Die vorliegenden Texte sehen folgende Maßnahmen vor:

1.         Die Bestimmungen betreffend die Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Lokal- vereine), die Erstinstallierungsmaßnahmen zu Gunsten der Junglandwirte sowie die Rückerstattung der Enregistrement- und Überschreibungsgebühren sollen um 6 Monate, bis zum 30. Juni 2014, verlängert werden.

Diesbezügliche Anträge müssen, so der Reglementvorschlag, bis zum 31. März 2014 eingereicht werden.

2.         Die Bestimmungen betreffend die Betriebshilfsdienste, die Beihilfen für Weiterbildung und Beratung, die Ausgleichzulage für benachteiligte Gebiete, die Biodiversitätsmaßnahmen, die Beihilfen zur Restrukturierung und Rekonversion der Weinberge sowie die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sollen um 12 Monate, bis zum 31. Dezember 2014, verlängert werden.

3.         Die Agrarumweltmaßnahmen, zu denen auch die Landschaftspflegeprämie gehört, sollen ebenfalls um ein Jahr, bis zum 31. Dezember 2014, verlängert werden insofern es sich um Engagements handelt, die zum 31. Dezember 2013 enden. (Anmerkung: Die Engagements, die über den 31. Dezember 2013 hinaus gehen, laufen unverändert weiter).

Die Anträge zu den unter Punkt 2. und 3. genannten Maßnahmen müssen gemäß vorgeschlagenem Reglementtext bis zum 31. Oktober 2014 eingereicht sein; diejenigen betreffend die Betriebshilfsdienste bis zum 31. Dezember 2014. Engagements im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen können ab dem 1. Januar 2014, in bezug auf die Bedingungen und die Ausgleichszahlungen, an die neuen reglementarischen Bestimmungen angepaßt werden.

Nach Ansicht der Bauernzentrale wäre es dringend geboten, die Verlängerung des Agrargesetzes noch vor der Auflösung des Parlamentes am 7. Oktober zu verabschieden, damit zu vorgenannten Punkten Rechtsicherheit für die Landwirtschaft geschaffen wird. Die Bauernzentrale hat kürzlich ein entsprechendes Schreiben an Landwirtschaftsminister Schneider gerichtet. Es verlautet allerdings, die Abänderung des Agrargesetzes würde nicht mehr vor den bevorstehenden Parlamentswahlen votiert werden.