Grenzüberschreitende Verwertung von betriebseigener Organik auf betriebseigenen Flächen im belgischen Grenzgebiet

Infolge des verhängten Einfuhrverbots von betriebseigener Organik (Gülle und Mist) für ausländische Betriebe seitens der wallonischen Regierung und infolge der verschärften Vorgehensweise durch die belgischen Behörden in diesem Frühjahr hat das Landwirtschaftsministerium im Mai Verhandlungen mit den zuständigen Behörden in Namur aufgenommen zwecks Lösung dieses Problems.

Ende Juni wurde nun ein Abkommen zwischen der wallonischen und der luxemburgischen Regierung ausgearbeitet, welches die Bedingungen festlegt, unter denen die Einfuhr von betriebseigener produzierter Organik auf betriebseigenen wallonischen Flächen geschehen kann. Betroffen sind sowohl Eigentums- als auch Pachtflächen.

Folgende Schritte müssen nun beachtet werden:

Grundvoraussetzung ist die jährliche Erstellung eines Flächenantrags in der Wallonie. Aktuell unterliegen bereits 150 luxemburgische Betriebe dieser Bestimmung. Interessierte Betriebe ohne bisherige Erstellung eines Flächenantrags können sich unter folgender Adresse registrieren lassen und erhalten somit rückwirkend für 2013 und anschließend jährlich einen Flächenantrag:

DGARNE – Département des Aides – Direction des Surfaces agricoles

c/o Mme Aberdeen Renkin, Chaussée de Louvain, 14, 5000 Namur,

E-Mail: aberdeen.renkin@spw.wallonie.be,

Tel.: 0032 81 649.679,

Fax: 0032 81 649.500

  • Viehhaltende Betriebe mit Flächenantrag in Belgien werden seitens des Einfuhrgebiets (Wallonie) persönlich angeschrieben und unterrichtet, daß sie sich auf einer Liste mit potentiellen Betrieben mit grenzüberschreitender Verwertung befinden.

Folgende Bedingungen müssen nun zum Export von betriebseigener Organik auf wallonische Flächen anerkannt werden seitens des Landwirts:

  • Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, daß die betroffenen Verwaltungen notwendige Informationen über den Viehbestand des Betriebes austauschen können.
  • Bei der Ausfuhr von betriebseigener Organik kommen nur solche Stoffe in Frage, welche auf dem Betrieb durch den jeweiligen Viehbestand produziert wurden, respektiv Biogasgülle aus einzelbetrieblichen Anlagen, welche ausschließlich aus betriebseigener Organik inklusive Energiepflanzen besteht.
  • Ausländische Flächen können nur bis zu einer maximalen Entfernung von 25 km zur Landesgrenze angerechnet werden.
  • Der Antragsteller verpflichtet sich dazu, die zur Verfügung gestellten informatischen Modelle zu nutzen, um die Transportbewegungen vor dem Transport sowie der anschließenden Ausbringung einzutragen. Mit diesem Eintrag erhält der Landwirt ein Transportzertifikat, welches obligatorisch beim Transport der Organik im Ausland mitgeführt werden muß. Nach der Ausbringung müssen die Mengen zusätzlich in dem informatischen Modell bestätigt werden.

Wichtig: Potentiell interessierte Betriebe, welche bereits einen Flächenantrag in der Wallonie erstellt haben, brauchen nicht in Kontakt zu treten mit den Behörden, sondern werden demnächst persönlich angeschrieben.

Viehhaltende Betriebe mit grenzüberschreitenden Betriebsflächen, welche sich nicht bereiterklären, den Bedingungen des Abkommens Rechnung zu tragen, müssen damit rechnen, daß die ausländischen Flächen künftig im zentralen Verwaltungs- und Kontrollsystem des Landwirtschaftsministeriums nicht mehr angerechnet werden und somit für die Berechnung der maximalen Dungeinheiten pro Fläche nicht mehr in Betracht gezogen werden können.

Sonderfall: Kollektive Biogasanlagen, sowie alle Biogasanlagen mit Verwertung von Abfallstoffen:

Teilhabende Betriebe an kollektiven Biogasanlagen sowie jegliche Anlagen, welche neben der betriebseigenen Organik genehmigte Abfallstoffe verwerten, müssen zusätzlich einmalig im Vorfeld ein sogenanntes Certificat d’utilisation beim wallonischen Umweltministerium unter folgender Adresse beantragen:

DGARNE – Direction de la protection des Sols-DPS, Cellule autorisations

c/o Mme Audrey Bourgeois, Avenue Prince de Liège, 15, B-5100 Jambes,

E-Mail: audrey.bourgeois@spw.wallonie.be, Tel.: 0032 81/336.412,

Fax: 0032 81/336.522

Mitgeteilt vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes