Die wichtigsten Eckpunkte der Agrarreform

Nachstehend ein kurzer Überblick über die vorläufigen, wichtigsten Eckpunkte der Agrarreform.

Direktzahlungen

Neben der verpflichtenden Einhaltung der Cross-Compliance-Bestimmungen, werden 30 Prozent der nationalen Mittel an die Greening-Maßnahmen geknüpft – 70% werden als Basisprämie gewährt.

Greening:

Folgende drei Maßnahmen sind im Greening vorgesehen:

  • Aufrechterhaltung des Dauergrünlands
  • Diversifizierung des Anbaus: Landwirte mit über zehn Hektar müssen mindestens zwei Kulturen anbauen, über 30 Hektar mindestens drei. Die Hauptkultur darf höchstens 75% der Ackerfläche ausmachen, und die beiden Hauptkulturen müssen auf mindestens 95% der Ackerfläche wachsen.
  • Ökologische Vorrangfläche auf mindestens 5% der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes für Betriebe mit mehr als 15 Hektar (ohne Dauergrünland). Dieser Prozentsatz soll, vorbehaltlich der Prüfung durch die EU-Kommission, im Jahr 2017 auf 7% steigen.

Als ökologische Vorrangflächen gelten Feldraine, Hecken, Bäume, Brachland, Landschaftselemente, Biotope, Pufferzonen, bewaldete Gebiete. Der Anbau von Stickstoffixierern oder Kurzumtriebsplantagen wird als Vorrangfläche angerechnet, wenn zur Bewirtschaftung weder Mineraldünger noch Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

Zudem gelten die Greening-Auflagen für Betriebe mit hohem Grünland-, Eiweißpflanzen- oder Brachenanteil als erfüllt: Es sind u.a. die Betriebe, in denen mehr als 75% der Flächen als Grünland oder zur Erzeugung von Futterpflanzen genutzt werden.

Die Greening-Auflagen können ebenfalls durch nationale Zertifizierungssysteme sowie Agrarumweltmaßnahmen erfüllt werden. Zu letzterem ist ein System von Äquivalenzen vorgesehen, wobei eine Reihe von Agrarumweltmaßnahmen als gleichwertig zu den Greening-Auflagen anerkannt werden.

Um eine Doppelförderung auszuschließen, hat die Kommission eine Liste der Agrarumweltmaßnahmen aufgestellt, die ihrer Ansicht nach nicht über die genannten Greening-Anforderungen hinausgehen. Darunter finden sich beispielsweise eine Grünbedeckung im Winter oder der Zwischenfruchtanbau. Werden solche Aktionen anstelle der drei Greening-Maßnahmen durchgeführt, könnten dafür keine Mittel aus der 2. Säule beantragt werden.

Die Einhaltung anderer Agrarumweltmaßnahmen, beispielsweise Fruchtfolgen oder Bewirtschaftungsauflagen für Grünland, gehen laut Kommission hingegen über das Greening hinaus. Sie könnten deshalb sowohl mit der Ökologisierungsprämie als auch mit Mitteln aus der Zweiten Säule vergütet werden.

Kürzung bei Nicht-Einhalten der Greening-Auflagen: Bei Verstößen gegen das Greening in den Jahren 2015 und 2016 sollen maximal 30% der Direktbeihilfen gekürzt werden. Erst ab 2017 sollen Strafen auf bis zu 37,5% angehoben werden. Auf geringfügige Versäumnisse bei der Cross Compliance steht zuerst eine Verwarnung, bevor Kürzungen angewandt werden.

 Interne Konvergenz:

Die Mitgliedsstaaten sind gehalten, in einer Übergangszeit bis 2019, auf die interne Konvergenz der Direktzahlungen hinzuwirken, dabei können sie verschiedene Optionen wählen. Bis 2019 muß allerdings sichergestellt werden, daß kein Landwirt weniger als 60% des nationalen oder regionalen Durchschnitts erhält; gleichzeitig soll kein Betrieb mehr als 30% seiner Direktzahlungen durch die interne Konvergenz verlieren.

Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, einerseits eine maximale Auszahlung pro Hektar einzuführen andererseits bis zu 30 Prozent des nationalen Finanzrahmens auf die ersten 30 Hektar der Landwirte zu verwenden, wodurch es zu erheblichen Umverteilungseffekten kommen könnte.

Junglandwirteregelung:

Für Junglandwirte unter 40 Jahren soll die Basiszahlung in den ersten fünf Jahren nach der Betriebsübernahme um 25 Prozent aufgestockt werden. Für diese Maßnahme sollen verpflichtend zwei Prozent des nationalen Finanzrahmens zur Verfügung gestellt werden.

Kleinlandwirteregelung:

Unabhänging von der Betriebsgröße können Landwirte an der Kleinlandwirteregelung teilnehmen und erhalten dadurch eine jährliche Zahlung zwischen 500 und 1.250 Euro. Die Teilnehmer müssen weniger strenge Cross Compliance-Regelungen erfüllen und sind vom Greening befreit. Die Gesamtkosten für die Kleinlandwirteregelung dürfen zehn Prozent des nationalen Finanzrahmens nicht übersteigen.

“Gekoppelte”-Zahlungen:

Mitgliedsstaaten können bis maximal 8%, in Ausnahmefällen bis zu 13%, des nationalen Finanzrahmens als gekoppelte Zahlungen gewähren. Zusätzliche 2% können an die Produktion von Eiweißpflanzen gekoppelt werden.

Benachteiligte Gebiete:

Bis zu 5% des nationalen Finanzrahmens können für die Förderung benachteiligter Gebiete verwendet, d.h. in die 2. Säule transferiert werden.

Aktiver Landwirt:

Auf EU-Ebene wird eine Liste mit Unternehmenskategorien aufgestellt, die nicht in den Genuß von Direktbeihilfen kommen können. Dazu gehören Flughäfen, Bahnunternehmen, Wasserwerke oder Sportstätten. Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Katalog für ihr Territorium ergänzen.

Freibetrag von 2.000 Euro

Sollten die Direktzahlungen aufgrund der Haushaltsumstände oder weil Geld für Marktmaßnahmen benötigt wird, linear gekürzt werden müssen, würde pro Betrieb ein Freibetrag von 2.000 Euro gelten. Dieser Betrag entspricht einem Kompromiß zwischen dem Vorschlag der Kommission von 5.000 Euro und der Position einiger Mitgliedstaaten, die aus einer Vielzahl von Überlegungen, insbesondere auch um die größeren Betriebe nicht zu sehr zu belasten, überhaupt keinen Freibetrag wollten.

Kappung, Degressivität…

Ausstehen tut zur Zeit noch eine Einigung zwischen Kommission, Ministerrat und Europaparlament zur Kappung bzw. Deggresivität der Direktzahlungen ebenso wie zur externen Konvergenz und zum Transfer von Mitteln aus der ersten in die zweite Säule.

Ländliche Entwicklung

Das bisherige Konzept der ländlichen Entwicklung wird beibehalten. Die Mitgliedsstaaten können weiter eigene mehrjährige kofinanzierte Programme auflegen.

Ein für die hiesige Landwirtschaft besonders wichtiges Thema, dies wurde bereits mehrfach unterstrichen, ist die Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete anhand von biophysikalischen Kriterien. Hierbei soll den Mitgliedstaaten ein größerer Spielraum bei ihrer Anwendung zukommen. Zudem soll die Neuabgrenzung um weitere zwei Jahre auf 2018 verschoben werden.

Auf die Maßnahmen der zweiten Säule wird gesondert zurückzukommen sein.

Marktmaßnahmen

Ein bis zum Schluß zwischen den Trilogparntern umstrittenes Thema blieben die Marktmaßnahmen. Das Parlament hatte darauf gedrängt, auch an solchen Entscheidungen beteiligt zu werden, die bislang dem Rat vorbehalten sind, darunter die Festsetzung der Interventionspreise. Der Rat wollte allerdings dem Parlament nur bei den Referenzpreisen ein Mitspracherecht einräumen.

Abgelehnt vom Ministerrat wurde ebenfalls die vom Parlament eingeforderten Maßnahmen im Milchsektor. Das Parlament wollte bekanntlich ein System einführen, in dem im Krisenfall Landwirte für eine freiwillige Produktionsbeschränkung von wenigstens 5% belohnt worden wären, für eine Ausweitung über 5% hingegen mit einer Strafe belegt worden wären.

Aufgestockt werden sollen die Interventionsmöglichkeiten. So sollen der Ankauf von Butter und Magermilchpulver durch die Kommission einen Monat länger bis Ende September dauern; die Buttermenge, die zu Festpreisen vom Markt genommen werden kann, erhöht sich von 30.000 t auf 50.000 t.

Ende September will die Kommission eine Konferenz abhalten, um über die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen im Milchsektor für die Zeit ab 2015 zu diskutieren.

Gestärkt werden die Erzeuger- und Branchenorganisationen, wobei allerdings die Einführung allgemeinverbindlicher Regeln, die sich auch auf Nichtmitglieder erstrecken, behördlich genehmigt werden muß.

Die bestehenden Systeme der öffentlichen Intervention und privaten Lagerhaltung werden überarbeitet, zum Beispiel mit technischen Anpassungen für Rindfleisch und Milch. Sollte für bestimmte Produkte ein “schweres Ungleichgewicht” auf dem Markt bestehen, kann die Kommission anerkannten Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden befristet eine Marktrücknahme oder eine Lagerung des Produkts durch private Betreiber erlauben, um den betreffenden Sektor zu stabilisieren.

Das Schulobstprogramm und die Schulmilchregelung sollen verlängert werden, und das jährliche Budget für das Schulobstprogramm wird von 90 auf 150 Millionen Euro erhöht.

Während die Zuckerquote 2017 ausläuft, soll bei den Weinpflanzrechten ab 2016 ein neues System zur Autorisierung von Rebanpflanzungen gelten, mit dem die bisherigen Pflanzrechte abgelöst werden. In dem vorerst bis 2030 ausgelegten System ist die Möglichkeit vorgesehen, die Menge der Pflanzrechte jährlich um ein Prozent auszuweiten. Übergangsweise sollen die Rechte für fünf Jahre anstelle von drei Jahren ausgegeben werden.

Sicherlich wird im Detail auf die vorstehenden Reformmaßnahmen zurückzukommen sein. Die neuen Bestimmungen werden im Prinzip ab 2015 in Kraft treten.