EU-Agrarminister legen ihre Position zur GAP-Reform fest

Nachdem das Europaparlament letzte Woche (11. KW) seine Stellungnahme zur GAP- Reform verabschiedet und damit seine Verhandlungsposition festgelegt hat, haben die EU-Landwirtschaftminister ihrerseits Anfang der Woche in zweitägigen Verhandlungen ihre Position ausgearbeitet. Die Einigung orientiert sich am Kommissionsvorschlag, sieht jedoch Anpassungen insbesondere beim Greening vor. 25 EU-Mitgliedstaaten stimmten dem festgehaltenen Kompromiß zu – nur Slowenien und die Slowakei lehnten den Kompromiß ab. Nicht sonderlich zufrieden schien auch EU-Agrarkommissar Ciolos – für ihn gehen die Anpassungen beim Greening zu weit.

Direktzahlungen, Greening, ökologische Vorrangflächen…

So wie von der Kommission vorgeschlagen, sollen gemäß Vorstellung der Landwirtschaftsminister 30% der Direktzahlungen an das Greening gebunden bleiben. Bei Nicht-Einhalten der Greening-Auflagen bzw. einem Verstoß gegen diese Auflagen könnte es zu einer Kürzung von bis zu 125% der Greening-Prämie kommen, womit die Landwirte nur noch 62,5% ihres gesamten Direktbeihilfenanspruchs erhielten.

Von besonderer Bedeutung für die Betriebe ist die Ausgestaltung der Greening-Auflagen. Diesbezüglich sprechen sich die Agrarminister dafür aus, daß sich ab dem ersten Jahr der Reform die ökologische Vorrangfläche für Betriebe mit mehr als 15 ha Acker- und Dauerkulturfläche auf 5% Prozent belaufen soll. Nach Überprüfung könnte der Prozentsatz für die Ausgleichsfläche ab 2018 auf 7% Prozent erhöht werden. Das Europaparlament hat sich bekanntlich dafür ausgesprochen, die ökologische Vorrangfläche zunächst auf 3% zu begrenzen und erst ab 2016 auf 5% anzuheben. Diese stufenweise Vorgehensweise wurde von einer Reihe von Mitgliedstaaten wegen angeblich zu hohem Verwaltungsaufwand zurückgewiesen.

Den Forderungen nach größerer Flexibilität und nach Anerkennung der Agrarumweltmaßnahmen im Greening wurde zumindest zu einem Teil Rechnung getragen, insofern der EU-Agrarrat für die Anrechenbarkeit von bisher erbrachten Umweltleistungen und zertifizierten Maßnahmen plädiert. Auch sollen die Greening-Auflagen nicht nur, wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen, bei Biobetrieben als erfüllt gelten, sondern auch wenn wenigstens 75% der Betriebsfläche anerkannten Agrarumweltprogrammen unterworfen sind oder der Betrieb über mehr als 75% Grünland verfügt.

Bezüglich der ökologischen Vorrangfläche haben die Agrarminister sich auf einige besonders relevante Punkte geeinigt. Zu den ökologischen Vorrangflächen gerechnet werden nicht nur Landschaftselemente, Grünlandstreifen, Waldrandstreifen, Ackerrandstreifen, Obstanlagen,… usw., sondern auch die Flächen, auf denen eiweißhaltige Pflanzen, Leguminosen und (unter Anwendung eines Koeffizienten) Zwischenfrüchten angebaut werden. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, daß bei der Agrarratssitzung im Februar der österreichische Landwirtschaftsminister den Vorschlag für eine europäische Eiweiß-Strategie vorgelegt und dabei die Unterstützung von 16 Mitgliedstaaten erhalten hatte. Zudem können bis zu 50% der ökologischen Vorrangflächen gemeinschaftlich von den Landwirten angelegt werden.

Zu den weiteren Greening-Auflagen gehören bekanntlich der Erhalt des Dauergrünlandes sowie die Fruchtfolge. Gemäß Agrarministern soll für Dauergrünland ein grundsätzliches Umbruchverbot gelten; eine einzelbetriebliche Verringerung um 5% wäre jedoch zulässig. Die Fruchtfolge ist für Betriebe ab 10 ha erforderlich, und nicht wie ursprünglich geplant ab 3 ha. Betriebe zwischen 10 ha und 30 ha sollen wenigstens zwei Kulturen, Betriebe mit mehr als 30 ha mindestens drei Kulturen anbauen, wobei die kleinste Kultur, wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen, mindestens 5% der Fläche und die größte Kultur maximal 70% der Fläche beanspruchen darf.

Kappung, gekoppelte Zahlungen, Junglandwirte

Anders als die Kommission und das Europaparlament haben die EU-Landwirtschaftsminister sich gegen eine verpflichtende Kappung der Direktzahlungen ausgesprochen. Den Regierungen soll es freigestellt bleiben, für Beträge über 150.000 Euro nationale Vorschriften zu beschließen. Auch sollen die Mitgliedstaaten weiterhin gekoppelte Prämien gewähren können, etwa für die Mutterkuhhaltung. Mitgliedstaaten, in denen bislang gekoppelte Prämien bestanden, sollen bis zu 12% (anstatt wie von der Kommission vorgesehen 10%) des nationalen Plafonds für gekoppelte Direktzahlungen verwenden können; Mitgliedstaaten, die wieder gekoppelte Prämien einführen wollten, können bis zu 5% des nationalen Plafonds dafür vorsehen. Auch die Definition des aktiven Landwirts wurde nochmals von den Ministern diskutiert. Diesbezüglich können die Staaten eine Negativliste aufstellen. Die spezifischen Stützungsmaßnahmen für Junglandwirte – ihnen soll bei den Direktzahlungen ein Bonus von 25% auf einer begrenzten Anzahl von Hektaren gewährt werden –, wurden von den Ministern wohl unterstützt, allerdings als für die Länder freiwillige Maßnahme. Den Ländern wird ebenfalls die Möglichkeit gegeben, höhere Direktzahlungen für die ersten 50 Hektar pro Betrieb zu gewähren.

Konvergenz der Direktzahlungen

Ein weiteres wichtiges Anliegen betrifft die Konvergenz der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten. Eine Einigung zu diesem Punkt wurde bereits zuvor auf Ratsebene festgehalten. Demnach sollen bei der internen Konvergenz die gleichen Kriterien gelten wie bei der externen Konvergenz – bis 2019 soll der Unterschied um ein Drittel zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert der Direktzahlungen reduziert werden, wobei kein Betrieb weniger als 196 Euro pro ha erhalten soll. Zudem soll eine größere Flexibilisierung bei der Konvergenz zum Tragen kommen.

Neudefinition der benachteiligten Gebiete

Ein besonders wichtiges Anliegen ist und bleibt die Neudefinition bzw. die Neuabgrenzung für die „Sonstigen benachteiligten Gebiete“. Diese soll dem Wunsch der EU-Landwirtschaftsminister zufolge erst 2016 angewendet werden. Für die Jahre 2014 und 2015 kann der Status quo fortgeführt werden. Festgehalten wurde, daß in Gebieten, die ab 2016 nicht mehr als sonstiges benachteiligtes Gebiet gelten, degressive Zahlungen bis 2019 geleistet werden können.

Die Vorgaben der EU-Kommission für die Einstufung als benachteiligtes Gebiet bzw. deren Förderfähigkeit wurden leicht abgeschwächt. Für die Auslösung der Ausgleichszulage soll es genügen, wenn 60% der landwirtschaftlichen Nutzfläche eines ausgewiesenen Gebiets von einem bestimmten biophysikalischen Nachteil wie hohe Hangneigung, schlechte Bodenbeschaffenheit und ähnliches betroffen sind; die Kommission hatte 66% vorgesehen. Falls dies nicht gegeben ist, könnten auch zwei unterschiedliche Nachteile ausreichen, wenn sie wenigstens 80% des Schwellenwerts erreichen.

Marktmaßnahmen

Bei den Marktmaßnahmen ging es hauptsächlich um die Verlängerung der Zuckerquote, das Beibehalten de Pflanzrechteregelung und um Maßnahmen in der Milchmarktordnung. Die Zuckerquote soll nach Auffassung der EU-Agrarminister 2016/17 auslaufen. Das bisherige System mit Quotenregelung, Mindestpreis und Außenschutz wird weitergeführt. Ausgesprochen haben die Agrarminister sich für eine Verlängerung der Pflanzrechte. Das bisherige System soll bis Ende 2018 gültig bleiben; ab 2019 soll eine Alternativregelung in Kraft treten, im Rahmen derer die Möglichkeit zur Ausweitung der Rebflächen um bis zu 1% pro Jahr vorgesehen ist. Diese Regelung soll bis zum Jahr 2024 begrenzt sein. Das erst 2012 vollständig in Kraft getretene Milchpaket zur Stärkung der Marktmacht der Erzeuger wurde von den Ministern nicht erneut aufgeschnürt. Demnach wurde die vom Europaparlament geforderte Krisenentschädigung für Erzeuger, die ihre Milchmenge freiwillig beschränken, nicht von den Ministern zurückbehalten.

Zur künftigen Ausgestaltung der sogenannten finanziellen Disziplin wurde festgehalten, daß im Falle nicht ausreichender Finanzmittel keine lineare Kürzung des Direktausgleichs erfolgen soll, sondern eine größenunabhängige. Die Auswirkungen einer solchen Bestimmung bleiben zu überprüfen.

Mehrheitlich befürwortet haben die Agrarminister allerdings eine detaillierte Veröffentlichungspflicht aller Agrargeldempfänger, um so die Transparenz der Zahlungen zu sichern…, eine Maßnahme, die sich leider äußerst schädigend für die Landwirtschaft auswirken kann.