Empfehlung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes an die landwirtschaftlichen Betriebe und an den Handel, betreffend den Einsatz von gebeiztem Saatgut auf Basis von Insektiziden der chemischen Klasse der Neonikotinoide
Die EU-Kommission wird demnächst eine Entscheidung treffen bezüglich des Verbots der Nutzung von Beizmitteln auf Basis von den drei neonikotinoiden Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiametoxam.
In Luxemburg ist die Anwendung solcher Beizmittel zwar nicht zugelassen, jedoch kann fertig gebeiztes Saatgut aus einem anderen EU-Mitgliedstaat frei importiert werden.
Das EU-Verbot soll ab Juli 2013 in Kraft treten und alle Anwendungen betreffen, welche einen negativen Impakt auf Bienenvölker haben könnten. Dieses Verbot erfolgt auf Basis einer Studie der EFSA, welche für diese 3 Wirkstoffe auf über 20 Kulturen eine Evaluierung der Anwendung als Saatgutbeizmittel sowie als Granulat gemacht hat.
Pflanzenschutzmittel auf Basis dieser Wirkstoffe sollen gemäß dieser Entscheidung in Zukunft nur noch auf Kulturen angewendet werden können, welche für Bienen unattraktiv sind, sowie auf Wintergetreide, da die Bienen im Herbst den betroffenen Wirkstoffen kaum noch ausgesetzt sind.
Auch der Verkauf und die Benutzung von mit diesen Wirkstoffen gebeiztem Saatgut von Pflanzen, welche für Bienen attraktiv sind, werden ab Juli dieses Jahres verboten sein.
Da dieses Verbot zu spät für die kommende Aussaatsaison kommen wird, empfiehlt das Landwirtschaftsministerium auch jetzt schon bei Bestellungen und Einkauf darauf zu achten, möglichst auf Saatgut zurückzugreifen, welches nicht mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde, damit der Bienenschutz schnellstmöglich greifen kann.
Durch gut durchdachte und dauerhaft durchgeführte Bewirtschaftungsmethoden auf Basis der Prinzipien des integrierten Landbaus, wie u.a. späterer Saatzeitpunkt, sorgsame Stoppelbearbeitung, Förderung einer raschen Pflanzenentwicklung, Erweiterung der Fruchtfolge, Vermeidung anderer Wirtspflanzen auf oder in unmittelbarer Nähe der Parzelle, kann der Insektenschaden in vielen Fällen auf einem niedrigen Niveau gehalten werden und somit auf eine Beizung verzichtet werden.
Mitgeteilt vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes