Sauberes Wasser, dies haben wir bereits vielfach unterstrichen, ist ein besonders wertvolles Gut, ein Tatbestand, dessen die Landwirtschaft sich voll und ganz bewußt ist. Die Landwirtschaft erbringt bereits heute eine Vielzahl von Leistungen in dieser Hinsicht und ist auch zu einer weiteren positiven Zusammenarbeit hinsichtlich der Gewährung eines guten Zustandes des Grundwassers sowie auch des Oberflächenwassers bereit. Dabei müssen jedoch die Auflagen und Restriktionen tatsächlich begründet und sinnvoll sein, sie müssen auch im Machbarkeitsbereich liegen. Bekanntlich stammen bei weitem nicht alle belastenden Eintragungen, sei es ins Grundwasser oder aber ins Oberflächenwasser, von der Landwirtschaft; darüber hinaus stellt sich allerdings die Frage, ob alle angedachten bzw. den landwirtschaftlichen Betrieben auferlegten Auflagen tatsächlich sinnvoll sind.
Seit Inkrafttreten des Wassergesetzes im Dezember 2008 unterliegt jedweder Neu- oder Ausbau von landwirtschaftlichen Gebäuden, neben allen sonstigen eingeforderten Genehmigungen, einer Genehmigung des Wasserwirtschaftsamtes, womit die Betriebe sich mit zusätzlichen kostenintensiven Auflagen konfrontiert sehen.
Gemäß den von dieser Verwaltung vorgegebenen Auflagen muß sämtliches Regenwasser von den Gebäudedächern separat erfaßt werden, um dann via Auffang- bzw. Retentionsbecken in einen Regenwasserkanal oder in das nächstliegende Fließgewässer abgeleitet zu werden, wobei der Bauherr sich beim Queren von fremden Grundstücken ein „droit de passage“ sichern muß. Versickert das Regenwasser, so gelten noch strengere Bedingungen.
Bei den versiegelten Hofflächen wird vom Wasserwirtschaftsamt zwischen den sogenannten „sauberen“ und „schmutzigen“ Flächen unterschieden. Sämtliches Regenwasser von den sogenannten „schmutzigen“ Flächen muß, laut Vorschrift des Wasserwirtschaftsamtes, separat erfaßt und in eine Güllegrube abgeleitet werden.
Daß Hofplätze, wo mit Öl oder Pflanzenschutzmitteln gearbeitet wird, als sogenannte „schmutzige“ Plätze gelten und dort Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, mag noch nachvollziehbar sein. Nicht mehr nachvollziehbar ist es allerdings, daß auch die Gras- und Maissilos, die Hofabschnitte, die zwischen Silos und Stall liegen oder aber die Flächen, auf denen Vieh zirkuliert, wie etwa der Weg vom Stall auf die Weide, als sogenannte „schmutzige“ Flächen eingestuft werden und demzufolge sämtliches Regenwasser auf diesen Flächen spezifisch erfaßt und behandelt werden muß. Bei Silos geht hier nicht die Rede von Gärwasser, was bereits jetzt separat gefaßt werden muß; von den Auflagen anvisiert sind ebenfalls mit Plastik abgedeckte oder leere Silos.
Seitens des Wasserwirtschaftsamtes heißt es, daß zwecks Ausstellung der Genehmigung, wir zitieren, „die gesetzlich geforderten Mindestlagerkapazitäten garantiert sein müssen, dies mit ALLEN Wässern eingerechnet (Melkraum, Silagen, Regenwasser von Fahrsilos, angeschlossene Außenflächen, Gülleentnahmefläche, ggfs. Waschplatz, usw.)“.
Man möge sich die Mengen an Regenwasser vorstellen, die angesichts dieser Auflagen in einer Güllegrube aufgefangen und anschließend per Güllefaß auf die Felder ausgebracht werden müssen.
Bei den hierzulande üblichen rund 800 Liter Niederschlag pro m2 ergeben sich bei einer sogenannten „schmutzigen“ Hoffläche von 1.500 m2 in etwa 1.200.000 Liter Regenwasser, das gesondert erfaßt werden muß. Zu diesem Zweck muß zunächst ein spezifisches Wasserauffangbecken angelegt oder aber die Güllegrube von den Stallgebäuden entsprechend größer gebaut werden, sowie alle erforderlichen infrastrukturellen Maßnahmen (z.B. Ablaufrinnen) angelegt werden, was für den landwirtschaftlichen Betrieb Zusatzkosten von bis zu 100.000 Euro bedeutet. Wenn dann dieses nicht oder kaum belastete Regenwasser per Güllefaß beispielsweise à 12.000 Liter aufs Feld ausgebracht wird, werden dafür 100 Fahrten benötigt.
Kosten, Treibstoffverbrauch, Arbeitsaufwand und vor allem Klimaschutz lassen dabei grüßen!
Von integriertem, vernetztem und nachhaltigem Denken zeugen solche Auflagen, die den Landwirt verpflichten, sauberes bzw. kaum belastetes Wasser per Güllefaß auszubringen, allemal nicht.
Diese Auflagen sind umso unsinniger, als die Belastung von Regenwasser, welches auf diese Flächen fällt (und damit das Verunreinigungsrisiko der Gewässer), sicherlich nicht größer sein dürfte als die Belastung von Regenwasser bzw. die damit einhergehenden Eintragungen auf Parkplätzen oder Straßen, geschweige denn Autobahnen.
Deshalb unsere einleitende Frage, ob denn künftig nun auch alles Wasser von den Straßen separat erfaßt und spezifisch wieder ausgebracht (auf welche Flächen??) werden muß?
Deshalb auch die Frage nach Sinn und Unsinn etlicher dieser Maßnahmen und Auflagen, bei denen die Verhältnismäßigkeit jedenfalls nicht mehr gegeben ist, bei denen auch die Nachhaltigkeit nicht mehr gesichert ist.
Nicht nur im Interesse der Landwirtschaft, sondern auch im Interesse des Umwelt- und des Klimaschutzes kann nur die Forderung an die Verantwortlichen des Wasserwirtschaftsamtes ergehen, diese Auflagen zu überprüfen und gemeinsam mit der Landwirtschaft angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen.