PRÄZISIONEN ZUR PRÄMIENBERECHTIGUNG VON RENTNERN IM NEUEN AGRARGESETZ

Durch das neue Agrargesetz, welches seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, gibt es viele Änderungen für Rentner hinsichtlich der verschiedenen Beihilfen für die Landwirtschaft. Vielen Betroffenen sind diese Änderungen noch nicht vollkommen klar, da es diverse Fälle geben kann, bis wann man das Anrecht auf welche Prämie noch behält, und ab wann man keine Prämien mehr bekommt.

Im Folgenden ein Versuch, die Situation zu erklären. Hauptaugenmerk wird auf drei Punkte gelegt: die Situation für Rentner laut dem alten Agrargesetz, die Situation laut dem neuen Agrargesetz und die Übergangsregelungen.

Das alte Agrargesetz sah für verschiedene Beihilfen verschiedene Bedingungen vor. So war die Bedingung, dass der Beihilfeempfänger kein Rentner (und nicht über 65 Jahre alt) sein darf, bereits bei verschiedenen Beihilfen gesetzt. So zum Beispiel bei den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), von denen Rentner nicht profitieren konnten. Weiterhin konnten Rentner nicht in den Genuss von Investitionsbeihilfen laut dem alten Agrargesetz kommen. Die wichtigsten Prämien, von denen Rentner jedoch noch profitieren konnten, waren die Basisprämie, die Landschaftspflegeprämie, sowie die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, welche allesamt flächenbezogen sind.

AKTIVER LANDWIRT

Die wichtigste Änderung im neuen Agrargesetz im Vergleich zum vorherigen ist die Definition des aktiven Landwirts. Alle Beihilfen in diesem Agrargesetz, die von Relevanz für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb sind, sind an diese Kondition des aktiven Landwirts gebunden. Landwirte, die nicht der Definition des aktiven Landwirts entsprechen, werden dementsprechend von den Prämien ausgeschlossen. Die wichtigsten flächen- oder produktionsgebundenen Prämien, für die dieses Kriterium gilt, sind die Basisprämie, die Ausgleichszulage, die komplett neuen Ökoregelungen, die neuerdings einen beachtlichen Teil der Prämien ausmachen, sowie alle AUKM, zu denen auch die neue Landschaftspflegeprämie zählt, um nur diese zu nennen. Weiterhin haben „nicht aktive“ Landwirte kein Anrecht auf Investitionsbeihilfen.

Nun der springende Punkt: Rentner und Personen über 72 Jahre werden laut Definition im Agrargesetz nicht als aktiver Landwirt angesehen. Als Rentner hat man also laut dem neuen Agrargesetz kein Anrecht auf diese Prämien (Basis, Ausgleichszulage, Ökoregelungen und AUKM/samt neuer Landschaftspflegeprämie).

Nun wurde aber in Folge des ersten Landwirtschaftstisches unter der neuen Regierung die Entscheidung getroffen, verschiedene Prämien von der Kondition des aktiven Landwirts zu befreien, womit die Rentner und Über-72-Jährigen doch noch von diesen Prämien profitieren können. Dies gilt hauptsächlich für die AUKM 540, welches die neue Landschaftspflegeprämie darstellt, aber ebenfalls für die Beihilfe für Ertragsausfallversicherungen, Beihilfe bei Beratungsdienstleistungen, sowie die biologische Bekämpfung des Traubenwicklers und die Umstrukturierungs- und Rebsortenumstellungsprämie. Die bedeutendste Prämie ist jedoch die neue Landschaftspflegeprämie AUKM 540, die also Rentner auch im neuen Agrargesetz noch beziehen können.

ÜBERGANGSLÖSUNGEN

Eine wichtige Präzision ist nun, dass das Gesetz besagt, dass Rentner und Personen über 72 Jahren erst ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als aktiver Landwirt angesehen werden. Das bedeutet, dass alles bisher Beschriebene aktuell noch nicht in Kraft ist.

Für dieses Jahr konnten also alle Rentner und Landwirte über 72 Jahren Prämien beim Flächenantrag beantragen und haben auch ein Anrecht auf deren Auszahlung. Ab dem nächsten Flächenantrag gilt dies dann nicht mehr. Eine weitere Präzision ist, dass die Kondition, dass Rentner keine aktiven Landwirte sind, nur für Personen gilt, die nach dem 2. August 2023 Rentner wurden. Das bedeutet, dass Personen, die bereits vor der Veröffentlichung dieses Agrargesetzes (2. August 2023) Rentner waren, unter dem neuen Agrargesetz trotzdem als aktiver Landwirt angesehen werden und somit Anrecht auf die verschiedenen Prämien haben. Diese verlieren aber spätestens dann die Prämienberechtigung über die Definition des aktiven Landwirts, wenn sie älter als 72 Jahre alt werden.

Haben Sie Fragen zu dem Thema, kontaktieren Sie das Sekretariat der Centrale Paysanne per Telefon 32 64 64 480 oder E-Mail secretariat@centralepaysanne.lu