Die normale Höchstbreite liegt bei 2,55 Meter. Dies gilt sowohl für Traktoren als auch für Anhänger.
Für Maschinen gilt eine Höchstbreite von 3,00 Meter. Dies gilt sowohl für selbstfahrende Maschinen als auch für nachgezogene sowie bei den hydraulisch angehangene Maschinen (Sähmaschine, Kreiselschwader … usw.).
Daraus ergibt sich, dass alle Fahrzeuge respektiv Maschinen, welche die beiden vorgenannten Höchstmasse überschreiten, gemäss Strassenverkehrsordnung einer Sondergenehmigung des Transportministeriums unterliegen, um das öffentliche Strassennetz befahren zu dürfen. Laut unseren Informationen machen die Maschinenhändler die Bauern normalerweise auf diesen Sachverhalt aufmerksam und stellen ihnen gegebenenfalls einen Vordruck zur Anfrage der erforderlichen Genehmigung zur Verfügung. Für alle Maschinen, die eine Immatrikulationsnummer haben (Mähdrescher, Selbstfahrhächsler, usw.), wird die Sondergenehmigung praktisch automatisch bei der Anmeldung angefragt, ansonsten die Immatrikulation überhaupt nicht stattfinden würde. Die Sondergenehmigung bezieht sich demnach hauptsächlich auf die anderen Maschinen oder Anhänger, die mit dem Traktor gezogen werden.