Angesichts steigender Wohnungspreise war und ist es bekanntlich ein Anliegen der Regierung, das Wohnungsangebot zu fördern, um somit die Anschaffungskosten sowohl der Baugrundstücke als auch der Wohnungen selbst einzudämmen. Dieses Anliegen hat seinen Niederschlag gefunden im sogenannten Pacte logement-Gesetz vom 22. Oktober 2008.
Das besagte Gesetz sieht eine nicht unwesentliche staatliche Beihilfe für diejenigen Gemeinden vor, die eben mit dem Staat einen Wohnungspakt abschliessen und sich damit verpflichten, die Schaffung neuer Wohnungen auf ihrem Territorium zu fördern, in der Perspektive, die dortige Bevölkerung um wenigstens 15 % in einem Zeitraum von 10 Jahren zu steigern.
In diesem Zusammenhang hört man öfters die Aussage, dass durch das vorgenannte Gesetz Eigentümer oder Nutzniesser von Wohnungen und Baugrundstücken mit Taxen „bestraft“ werden könnten, wenn ihre bebaubaren oder bewohnbaren Immobilien nicht innerhalb gewisser Fristen zu Bau- oder Wohnzwecken benutzt würden.
Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 15 des Pacte logement-Gesetzes den Gemeinden prinzipiell die Möglichkeit einräumt, eine solche spezifische Jahrestaxe einzuführen und zu erheben. Die besagten Taxen bestehen also nicht automatisch und es ist den Gemeinden freigestellt, sie einzuführen oder nicht.
Wenn sich eine Gemeinde also für eine Taxeneinführung entscheidet, muss sie vorab ein diesbezügliches Reglement verabschieden, das die entsprechenden Modalitäten regelt. Im Rahmen dieser Modalitäten hat die Gemeinde wiederum die Möglichkeit, in verschiedenen Fällen von einer ganzen oder teilweisen Zahlung dieser Taxe abzusehen, so z. B. bei
- zu landwirtschaftlichen Berufszwecken genutzten Immobilien
- für den Eigentümer selbst oder dessen Kinder vorgesehenen Bauterrains oder Wohnungen.
Art. 18 des Gesetzes schreibt allerdings vor, dass das Gemeindereglement eine maximale Frist vorsehen muss, während der von der ganzen oder teilweisen Zahlung dieser Taxe abgesehen werden kann. Wie eine solche Frist aussehen mag, kann zur Zeit nicht gesagt werden, da unseres Erachtens bislang kaum eine Gemeinde ein entsprechendes Reglement verabschiedet hat.