„Année Blanche“ – Praktische Informationen

Am 8. März wurde eine Konvention zwischen der Regierung und vier Banken – Raiffeisenbank, BGL, BIL und Sparkasse – zur Einführung der sogenannten „année blanche“ zu Gunsten der Milch- und Schweineproduzenten unterschrieben. Diese Maßnahme, wir haben bereits vielfach darauf verwiesen, wurde im März 2016 von Agrarkommissar Hogan in Diskussion gebracht, mit dem Ziel, Milch- und Schweineproduzenten zu helfen, den drastischen Liquiditätsproblemen, mit denen sie konfrontiert waren (und immer noch sind), zu begegnen. Demzufolge soll es den Betrieben gestattet werden, während maximal einem Jahr die Rückzahlung von Krediten auszusetzen, wobei der Nationalstaat die anfallenden Zinsen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 15.000 Euro übernehmen soll. Diese Maßnahme kann nun, nach der Unterzeichnung der vorerwähnten Konvention, hierzulande zum Tragen kommen. Sie ist allerdings an eine Reihe von Bedingungen bzw. Einschränkungen gebunden.

Nachstehend einige wichtige Informationen zur praktischen Umsetzung dieser Maßnahme, so wie sie in einer entsprechenden Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums aufgeführt werden. Den beihilfeberechtigten Betrieben wird in den kommenden Tagen eine entsprechende Information zugestellt.

Beihilfeberechtigte Produzenten

  • Beihilfeberechtigt sind Milcherzeuger, die Milch vermarkten (Anlieferung und Direktvermarktung) und Schweineproduzenten, die 50 Schweine und mehr
  • Voraussetzung, um diese Beihilfe zu erhalten, ist demnach, dass eine Stundung mit der Bank ausgehandelt und durchgeführt wird für maximal 12 Monate.

Dokumente von Seiten des SER:

  • Für die Zeit der Stundungsperiode (max. 12 Monate) übernimmt der Staat die dann anfallenden Zinsen und Bearbeitungsgebühren in Höhe von maximal 15.000 €.
  • Alle beihilfeberechtigten Bauern werden vom SER angeschrieben. Ihnen wird ein Umschlag mit 4 Dokumenten zugesandt:
  1. Die vorläufige Bescheinigung zur Zins-Beihilfeberechtigung, welche den Banken vorgelegt werden muss.
  2. Das Beihilfe-Formular sowie

2 Anlagen: Anlage I ist das “certificat d’accord de moratoire“, welches die Bank ausfüllen muss, Anlage II ist eine Bestätigung, dass der Betrieb zum Stichdatum vom 1. September 2015 nicht insolvent war.

Auf Ebene der Banken

  • Die Banken kontrollieren die Zulässigkeit des Kredits/der Kredite.

Laut Konvention zwischen Bank und Landwirtschaftsministerium sind folgende Kredite von der Beihilfe ausgeschlossen: Privatkredite, Kredite zur Finanzierung von Photovoltaik- und Biogasanlagen, Leasing-Kredite, Befristeter Vorschuss, Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Umlaufvermögen, Kredite mit festem Zinssatz, Kredite, die nach dem 8. März 2017 abgeschlossen wurden.

  • Mehrere Kredite bei einer Bank sowie Kredite bei mehreren Banken können gestundet werden, solange 15.000 € nicht überschritten werden.
  • Die Banken füllen das “certificat d’autorisation de moratoire”
  • Die Stundung ist dann noch nicht definitif.

Anträge

  • Das Antragsformular zur Beihilfe sowie die 2 Anlagen (Anlage I und II) sind ausgefüllt bis zum April 2017 beim SER einzureichen.
  • Hat ein Landwirt mehrere Zertifikate eingereicht, die in der Summe 15.000 € überschreiten, nimmt der SER Kontakt mit dem Bauern auf, damit dieser die Situation bereinigt.

Bestätigung

  • Der SER bestätigt bis spätestens 30. Juni 2017, dass der Antrag vollständig ist und der Stundung stattgegeben werden kann und schickt dem Landwirt und der Bank eine Bestätigung. Bei unkomplizierten Fällen wird die Bestätigung auch früher verschickt.
  • Ab dann ist die Stundung definitiv. Der früheste Zeitpunkt einer Stundung ist also der 1. Juli 2017.

Ende der Stundung

  • Am Ende der Stundungsperiode verschickt die Bank ein zweites Zertifikat (certificat de fin de moratoire), welches die tatsächlich angefallenen Zinsen während der Stundungsperiode angibt. Eine Kopie dieses Zertifikats schickt die Bank dem SER.
  • Auf der Basis dieses Zertifikats wird die Auszahlung durchgeführt.
  • Wenn die tatsächlich angefallenen Zinsen 15.000 € überschreiten, muss der Bauer die Differenz zahlen.

Auszahlung der Beihilfe

  • Die Beihilfe wird am Ende der Stundungsperiode ausgezahlt auf dem/den von der Stundung betroffenen Darlehenskonto(en).
  • Die Bezahlung erfolgt spätestens 3 Monate nach dem Erhalt des “certificat de fin de moratoire“.