Das abgeänderte Gesetz vom 18. April 2008 betreffend die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes wurde durch das Gesetz vom 23. Dezember 2013 für verschiedene Förderungen bis zum 30. Juni 2014 verlängert.
Durch die großherzogliche Verordnung vom 23. Januar 2014 wurden verschiedene Bestimmungen betreffend das Auslaufen dieses Gesetzes und insbesondere das Einreichen von Anträgen festgelegt.
Bezüglich der Investitionsbeihilfen sehen diese Bestimmungen u.a. folgendes vor:
Anträge auf Investitionsbeihilfen, Erstinstallierungsbeihilfen zugunsten der Junglandwirte und Rückerstattung der Enregistrement- und Überschreibungsgebühren (Art. 3-13 und Artikel 15 des abgeänderten Agrargesetzes) müssen bis zum 31. März 2014 eingereicht sein.
Nur komplett eingereichte Anträge werden bis zu diesem Datum angenommen. Ein Antrag ist komplett, wenn alle laut abgeändertem Gesetz vom 18. April 2008 und den diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen erforderlichen Anlagen und Dokumente dem Antrag beiliegen.
Des weiteren wird aus verwaltungstechnischen Gründen dringend geraten, die entsprechenden Abrechnungen der Ausgaben spätestens bis zum 30. Juni 2016 bei der zuständigen Verwaltung einzureichen.
Schließlich sei darauf hingewiesen, daß, entgegen verschiedenen anderslautenden Gerüchten, die Investitionsvorhaben nicht vor dem 30. Juni 2014 angefangen sein müssen.
Mitgeteilt vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Verbraucherschutz