Abänderung des großherzoglichen Nitratreglementes

Die Europäische Kommission hatte 2008 beim Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg infolge einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen eingereicht. Am 29. Juni 2010 wurde das Großherzogtum Luxemburg vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, da es versäumt hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um den Artikeln 4 und 5 in Verbindung mit Teilen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/676/EWG hinsichtlich des Bedarfs an Aktionsprogrammen für nitratgefährdete Gebiete nachzukommen. In einem neuerlichen Aufforderungsschreiben vom 24. November 2010 der Europäischen Kommission wurde Luxemburg aufgefordert, binnen 2 Monaten die notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung vorzunehmen.

In einem Eilverfahren wurden die wesentlichen Punkte von den beiden betroffenen Ministerien – Innenministerium und Landwirtschaftsministerium – daraufhin analysiert und nachgebessert. In der Folge wurde das großherzogliche Reglement vom 24. November 2000 durch das großherzogliche Reglement vom 30. Dezember 2010 abgeändert. Wesentliche Veränderungen betreffen vor allem die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (Verfahren, Bedingungen und Zeiträume) sowie die Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle und Jauche.

Neben dem bereits bestehenden Ausbringungsverbot von organischem Flüssigdünger auf Ackerland (15.10.-15.2./28.2.), wird die Sperre jetzt auch auf Grünland ausgedehnt (16. November – 31. Januar). Daraus ergibt sich die Bedingung, daß jeder Betrieb in der Pflicht steht, Lagerraumkapazitäten für Flüssigdünger von mindestens 3 Monaten auf dem eigenen Betrieb oder über anderweitige Absprachen zur Verfügung zu haben.

Die wichtigsten Neuerungen des großherzoglichen Reglements sind:

  • ein landesweites Ausbringungsverbot für Gülle, Jauche und Flüssigklärschlamm vom 16. November bis 31. Januar;
  • ein landesweites Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Mineraldünger vom 16. November bis 31. Januar;
  • eine Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle und Jauche von 3 Monaten (bei Neubauten wird weiterhin eine Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle, Jauche und Biogasgülle von 6 Monaten gefordert);
  • eine Präzisierung bezüglich der Ausnahmegenehmigungen.

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die landesweit gültigen zeitlichen Ausbringungsbeschränkungen:

Laut Nitratreglement besteht ein Ausbringungsverbot von organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (Gülle, Jauche, Mist, Kompost, Klärschlamm, Kalkammonsalpeter (KAS), AHL, alle stickstoffhaltigen Mehrnährstoff-Mineraldünger (NPund NPK-Sorten), usw.):

1) auf Böden, die tiefgründig gefroren sind und wo dadurch die Gefahr von oberflächlichen Abschwemmungen außerhalb der Ausbringungszone besteht.

2) auf durchnäßten, überschwemmten oder mit Schnee bedeckten Böden, insbesondere wenn deren Aufnahmekapazität überschritten ist.

Zu Punkt 1

Auf tiefgründig gefrorenen Böden dürfen die genannten Düngemittel nicht ausgebracht werden. Der Boden gilt als tiefgründig gefroren, wenn der Boden tiefergehend (d.h. mehr als 15 cm Bodentiefe) und nicht nur oberflächig gefroren ist. In Fällen, in denen der Boden z.T. nachts und am Morgen oberflächig gefroren ist, die dünne oberflächige Gefrierschicht tagsüber bei Sonneneinstrahlung jedoch wieder auftaut und der Boden daher aufnahmefähig ist, kann nicht von einem durchgefrorenen Boden gesprochen werden.

Um das Risiko eines Verstoßes möglichst gering zu halten, wird dringend angeraten, die Wettervoraussagen zu Rate zu ziehen, z.B. das Angebot des MBR (Wetterfax) zu nutzen. Hier werden Daten für Luxemburg über Frosteindringtiefen und Auftautiefen veröffentlicht. Des weiteren liefert die Internetseite der Ackerbauverwaltung http://www.asta.etat.lu aktualisierte Klimadaten für die verschiedenen Regionen Luxemburgs. 12 automatische Klimastationen beinhalten u.a. interessante Informationen über die Frosttiefe im Boden, insbesondere die Messungen bei -5 und bei -15 cm, 7 weitere Stationen werden im Laufe des Jahres folgen.

Zu Punkt 2

Bei durchnäßten und überschwemmten Böden ist das Ausbringen stickstoffhaltiger Dünger verboten. Die Entscheidung, ob die Befahrbarkeit einer Nutzfläche noch gegeben ist, obliegt dem Landwirt.

Auch auf schneebedeckten Böden ist das Ausbringen stickstoffhaltiger Dünger verboten. Da es bei „schneebedeckten Böden“ immer wieder zu Diskussionen kommt, kann folgende Leitlinie dienen: Eine „geschlossene“ Schneedecke liegt vor, wenn keine Bodenteile im Ackerland bzw. im Grünland mehr sichtbar sind bzw. die Schneedecke eine Mindesthöhe von über 5 cm aufweist.

Im Falle einer leichten Schneedecke (leicht angezuckerte Böden) oder bei teilweise schneebedeckten Nutzflächen sollte die Wettervorhersage der nachfolgenden Tage unbedingt in Betracht gezogen werden. Wird Niederschlag vorausgesagt, sollte auf eine Düngung verzichtet werden. Im Zweifelsfall raten wir dem Landwirt, die Wettervorhersage aufzubewahren und die Wetterlage vor Ort fotografisch festzuhalten, da die Fotos bei einer möglichen Vor-Ort- Kontrolle als Argument dienen könnten. Achtung: Bei leichter Schneedecke oder bei teilweise schneebedeckten Nutzflächen kann der Boden tiefgründig gefroren sein.

In beiden Punkten muß der Landwirt abschätzen, wie hoch das Auswaschungs- bzw. das Abschwemmungsrisiko auf einer bestimmten Fläche ist. Bei zweifelhaften Entscheidungen und im Falle einer gefüllten Güllegrube sollten risikoreiche Flächen (z.B. Flächen mit mehr als 8% Gefälle, Flächen in der Nähe von Gewässern) gemieden werden und die Ausbringung auf weniger risikoreiche Flächen (z.B. ebene Flächen, Flächen mit ausreichender Vegetation als Rückhalt) erfolgen. Zudem sollte unterschieden werden, um welche Art von organischem Dünger es sich handelt; beispielsweise können flüssige organische Dünger (Gülle, Jauche, Flüssigklärschlamm) schneller abschwemmen als zum Beispiel Stallmist oder Kompost.

Bei Nutzflächen ohne Bewuchs und mit mehr als 8% Hangneigung ist das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineraldüngern, Gülle, Jauche und Flüssigklärschlamm verboten, außer diese Dünger werden innerhalb 48 Stunden eingearbeitet.

In Zweifelsfragen steht Ihnen die Wasserwirtschaftsverwaltung (Tel.: 26 02 86-48) sowie die ASTA (Service agri-environnement) (Tel.: 457172-311, -240, -226) zur Verfügung.

Mitgeteilt vom Ministerium für Inneres und für die Großregion und vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes.