Nicht mehr lange wird es dauern, bis der diesjährige Flächenantrag in den landwirtschaftlichen Betrieben ankommt. Auch 2018 wird es wieder einige Neuerungen geben. In Informationsversammlungen versuchen Mitarbeiter des SER derzeit, die Landwirte über diese Neuerungen zu briefen.
Die wichtigsten Neuerungen betreffen das Greening. Vorweg sei erwähnt, dass die Berechnung der definitiven Greeningprämie 2017 sowie die Ausbezahlung des restlichen Betrags bis Ende März vonstatten gehen wird.
Das Greening, welches erfüllt sein muss zur Ausbezahlung des kompletten „Jetons“, beinhaltet bekanntermaßen drei Hauptpunkte. Es sind dies die Anbaudiversifizierung, der Erhalt von Dauergrünland sowie die ökologisch wertvolle Fläche.
Dies gilt im Prinzip für die Standardbetriebe hierzulande; allerdings gibt es auch hier Sonderfälle zu beachten. Als erster Sonderfall gilt der Biobetrieb. Dieser ist „per Definition gegreent“, braucht also keine weiteren Greeningauflagen zu erfüllen. Ein weiterer Ausnahmefall ist der Betrieb, welcher Dauerkulturen auf seinen Flächen stehen hat. Für diese Flächen gelten keine Auflagen. Dritter Sonderfall, welcher doch häufiger auftritt, ist der Betrieb, dessen bewirtschaftete Fläche zu mindestens 75% aus Dauergrünland und Feldfutter besteht. Hier wird weder eine Anbaudiversifizierung auf der Restackerfläche benötigt, noch muss man in diesem Fall ökologisch wertvolle Fläche anlegen. Lediglich in Bezug auf den Erhalt des Dauergrünlands muss man die üblichen Bedingungen einhalten.
Nun aber zu den Bedingungen, wie sie für den Standardbetrieb gelten. Für die Anbaudiversifizierung gilt folgendes: Bei weniger als 10 ha Ackerfläche reicht eine Kultur, also ist keine Anbaudiversifizierung nötig, während bei einer Ackerfläche zwischen 10 und 30 ha mindestens 2 Kulturen angebaut werden müssen, wobei die Hauptkultur maximal 75% der Ackerfläche einnehmen darf. Bewirtschaftet ein Betrieb mehr als 30 ha Ackerfläche, so müssen mindestens 3 Kulturen angebaut werden und folgende Einschränkungen müssen berücksichtigt werden: Die Hauptkultur darf höchstens 75% der Ackerfläche einnehmen und die beiden Hauptkulturen zusammen maximal 95% der Ackerfläche. Spricht man von „Kultur“, so gelten im Rahmen des Greenings die Sommer- und die Winterkulturen einer Gattung als 2 verschiedene Kulturen. So werden beispielsweise Sommer- und Wintergerste als 2 Kulturen angesehen. ACHTUNG: Im Fruchtfolgeprogramm im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ist dies nicht der Fall!
Beim Punkt des Erhalts des Dauergrünlands gilt, dass kein umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt werden darf. Dies schließt eine Grünlanderneuerung durch Umbruch und Neuansaat ein. WICHTIG: Nicht-umweltsensibles Dauergrünland darf nur nach vorheriger Genehmigung durch den SER umgebrochen werden.
Die ökologisch wertvollen Flächen stellen den Punkt mit den meisten Änderungen dar. Erzeuger mit mehr als 15 ha Ackerland müssen auf diesen Flächen mindestens 5% an ökologischen Vorrangflächen (EFA-Flächen) aufweisen. Als solche EFA-Flächen gelten zum einen Strukturelemente wie Hecken/Gehölzstreifen, Weiher, Baumgruppen/Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, und zum anderen Kulturmaßnahmen wie Untersaat und Zwischenfrucht, Leguminosenanbau, Kurzumtriebswälder und Flächen im Feldwaldbau. Auch Ackerrand-, Uferrand- und Waldrandstreifen werden berücksichtigt, allerdings zählen diese nur noch, wenn hier keine landwirtschaftliche Produktion stattfindet. Neu dabei sind Miscanthus und Durchwachsene Silphie, sowie Stilllegungen mit Blüh-Bienenmischung.
Nun zur Erläuterung der einzelnen Kulturmaßnahmen:
Untersaat
Hierunter versteht man die Einsaat von Gras oder Grasmischungen, Leguminosen, respektive einer Gras-/Leguminosenmischung in eine Hauptkultur. Nach der Ernte der Hauptkultur darf die Untersaat ebenfalls genutzt werden und darf in der Folge auch selbst als Hauptkultur gemeldet werden. NEU ab diesem Jahr ist, dass der Einsatz von PSM in der Untersaat während der ersten 8 Wochen nach der Ernte der Hauptkultur, respektive bis zur Aussaat der Folgekultur, verboten ist, falls diese eher erfolgt. Allerdings bleibt der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln während der Vegetationsperiode der Hauptkultur erlaubt. Der Gewichtungsfaktor der Untersaat bleibt bei 0,3, sprich ein ha Untersaat wird mit 0,3 ha EFA-Fläche angerechnet. Die folgende Darstellung zeigt, wie man die Untersaat im Folgejahr auf dem Flächenantrag anzugeben hat, wenn sie zur Hauptkultur werden soll.

Zwischenfrucht
Bei der Aussaat einer Zwischenfrucht, welche im Rahmen des Greenings als EFA-Fläche anerkannt werden soll, ist darauf Acht zu geben, dass dies eine Pflanzenmischung sein muss, welche zu mindestens 80 Gewichtsprozent aus der Pflanzenartenliste, welche sich im Anhang III der Richtlinien 2018 befindet, bestehen muss. Zudem darf der Anteil der Hauptpflanzenart 70 Gewichtsprozent nicht übersteigen. Neu in diesem Punkt ist ebenfalls das Verbot der Anwendung von PSM von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zum 1. Januar des Folgejahres. TIPP: Falls durch die Witterung bedingt nicht die komplette ZF-Mischung homogen auflaufen kann, sollte man Kaufbelege der Mischung aufbewahren.
Im Flächenantrag meldet man Zwischenfrüchte, die zur Winterbedeckung 2018/19 dienen. Die Zwischenfrucht darf mehrmals genutzt werden, muss aber vor der folgenden Hauptfrucht umgebrochen werden, das heißt man darf sie im Folgejahr nicht als Feldfutter deklarieren. Der Gewichtungsfaktor der Zwischenfrucht ist der gleiche wie der der Untersaat: 0,3.

Lediglich wenn man die Fläche, auf der die Zwischenfrucht eingesät wurde, im Folgejahr als Stilllegung angibt, muss diese nicht umgebrochen werden, allerdings ist in diesem Fall eine Nutzung am Ende der Zwischenfrucht untersagt. Gibt man eine ZF-Fläche im Folgejahr doch als Feldfutter an, kann es unter Umständen sein, dass man die Greeningauflagen im Vorjahr plötzlich nicht mehr erfüllt.
Leguminosenanbau
Eine weitere Möglichkeit zum Erreichen der EFA-Flächen ist der Leguminosenanbau. Die anerkannten Arten sind im Anhang IV der Richtlinien aufgelistet. Anerkannt werden hier Leguminosenreinsaaten sowie -mischungen, aber auch Leguminosen-/Getreidemischungen, wobei die Leguminosen mindestens 60 Gewichtsprozent der Mischung ausmachen müssen. Bei Leguminosen-/Gräsermischungen müssen die Leguminosen wenigstens 55 Gewichtsprozent erreichen.
Das Pflanzenschutzmittelverbot spielt auch in diesem Fall. Nämlich darf vom Zeitpunkt der Saat bis zur Ernte kein PSM ausgebracht werden, eingeschlossen die Saatgutbeize. Bei Futterleguminosen gilt das PSM-Verbot über das ganze Kalenderjahr. Der Gewichtungsfaktor bei den Leguminosen ist gleich 1.
Bei den drei vorgenannten Punkten – Untersaaten, Zwischenfrucht und Leguminosenanbau – sind diese Maßnahmen in hierfür auf der rechten Seite vorgesehenen Kolonnen im Flächenantrag anzukreuzen. Hierzu ein Beispiel:

Stilllegungsflächen
Auf den Stilllegungsflächen mit oder ohne Blüh-Bienenmischung ist die landwirtschaftliche Nutzung untersagt und die Fläche muss vom 1. Januar bis zum 30. Juni stillgelegt sein. Auch hier herrscht ein absolutes PSM-Verbot. Bei der Aussaat einer Blüh-/Bienenmischung gelten die gleichen Regeln wie beim AUK-Programm Nr. 043. Die Mischung muss mindestens 80 Gewichtsprozent der in Anhang II aufgelisteten Pflanzenarten beinhalten.
Stilllegungsflächen mit Einsaat einer Blüh-Bienenmischung besitzen den Gewichtungsfaktor 1,5, während die Flächen ohne solche Einsaaten mit 1 zu 1 angerechnet werden.
Waldrandstreifen
Eine Neuerung, die einen Großteil der Betriebe bezüglich EFA-Flächen treffen wird, ist jene, dass auf Waldrandstreifen keine Produktion mehr stattfinden darf. Diese müssen je zwischen 3 und 20 Meter breit und während der Vegetationsperiode der Hauptkultur vorhanden sein. Es darf hier keine Düngung und kein Einsatz von PSM erfolgen und auch ein Wildacker als Äsungsfläche ist nicht zulässig. Zur Berechnung der EFA-Fläche wird immer die Standardbreite von 6 m angewandt, das heißt pro Meter Länge ergeben sich 9 qm EFA-Fläche.
Miscanthus und Durchwachsene Silphie
Neu als Maßnahme bei den EFA-Flächen gilt die Miscanthus-Kultur. Diese wird mit dem Faktor 0,7 angerechnet und darf weder gedüngt noch gespritzt werden. Lediglich in den ersten beiden Anbaujahren ist der Einsatz eines Herbizids zulässig. Die gleichen Bedingungen gelten für die Durchwachsene Silphie.
Kurzumtriebswälder
Was die Kurzumtriebswälder betrifft, so gibt es hier nur die Neuerung, dass der Einsatz jeglicher PSM verboten ist.
Werden nach Einsenden des Flächenantrags noch Änderungen auf den Flächen vorgenommen, so kann man diese noch bis zum 31. Mai nachmelden. Danach ist dies nicht mehr möglich! Was die Nach- und Ummeldungen bezüglich Zwischenfrüchte im Rahmen des Greenings angeht, so können diese noch bis zum 31. Oktober getätigt werden, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass man sich keinen Vorteil dadurch verschafft.
Allgemeine Neuerungen betreffend den Flächenantrag 2018
Aufgrund der Möglichkeit zur Teilumstellung eines Betriebs auf Bio, ist hierzu ein Kästchen vorgesehen, das man in einem solchen Fall ankreuzen muss. Zudem muss man dies in der Parzellenliste für die einzelnen Parzellen angeben. Unterliegt ein Teil eines Betriebs der Biobewirtschaftung, so ist nur dieser Teil von den Greeningauflagen entbunden.
Weiterhin hat man eine Erklärung zu unterschreiben, mit welcher man sich verpflichtet, ab dem Jahr 2018 ein absolutes PSM-Verbot auf oben genannten Greeningmaßnahmen einzuhalten.
Was den Dauergrünlandzähler auf Ackerparzellen betrifft, so ist unbedingt darauf acht zu geben, dass dieser höchstens 5 betragen darf. Ist er höher als 5, so ist die Fläche Dauergrünland. Futterleguminosen in Reinsaat sowie Gräser und Leguminosen zur Saatguterzeugung beeinflussen den Dauergrünlandzähler nicht.
Im Fall, wo ein Betrieb den „e-Flächenantrag“ ausfüllen will, sollte man darauf achten, dass das jeweilige Luxtrust-Zertifikat nicht abgelaufen ist.
Bei bewirtschafteten Flächen im Ausland ist man gehalten, eine Kopie des dortigen Flächenantrags an den SER zu senden, da diese Flächen auch zur Berechnung der Dung- und Großvieheinheiten mit herangezogen werden.
